Private Krankenversicherung: Kostenerstattung bei künstlicher Befruchtung nicht nur für Ehegatten

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Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass die Beschränkung der Kostenerstattung von Maßnahmen zur In-vitro-Befruchtung auf verheiratete Versicherte in allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam ist (Urt. v. 13.10.2017, Az. 12 U 107/17).

Ausgangsfall

Im konkreten Fall hatte eine nichtverheiratete, privatversicherte Frau die Erstattung der Kosten für einen Versuch zur künstlichen Befruchtung mit In-vitro-Fertilisation einschließlich von Behandlungsmaßnahmen zum Ausschluss genetischer Schädigungen von Ihrer privaten Krankenversicherung verlangt. 

Die Versicherung hatte die Erstattung mit der Begründung verweigert, dass in den eine Erstattung an das Bestehen der Ehe geknüpft sei. Im Prozess argumentierte die Versicherung, dass eine solche Anknüpfung an eine bestehende Ehe sachgemäß sei, da eine Ehe als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft grundsätzlich die Gewähr dafür biete, dass Mutter und Vater langfristig Verantwortung für ihre Kinder übernähmen.

Entscheidung des Gerichts

Dieser Argumentation haben die Richter am OLG Karlsruhe eine Absage erteilt. Die Beschränkung der Kostenerstattung bei einer Kinderwunschbehandlung auf verheiratete Versicherte in allgemeinen Versicherungsbedingungen sei willkürlich und unwirksam. 

Anders als der Gesetzgeber, der bei der Gestaltung der Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung andere – etwa gesellschaftspolitische – Erwägungen anstellen kann, verfolge der private Krankenversicherer ausschließlich wirtschaftliche Interessen. Vor diesem Hintergrund sei die Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherten mit Kinderwunsch willkürlich. 

Die verwendete Klausel in den Versicherungsbedingungen bedeutet daher eine unangemessene Benachteiligung von nicht verheirateten Versicherungsnehmern und ist deshalb unwirksam. Eine Kostenerstattung der Kinderwunschbehandlung darf aufgrund der unwirksamen Klausel nicht verweigert werden.

Beratungsangebot

Haben Sie Probleme mit Ihrer privaten Krankenversicherung, z. B. im Zusammenhang mit einer Kinderwunschbehandlung? Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung, wir beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Veit J. Rößger

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwälte Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg


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