Probezeitkündigung nach rassistischer Diskriminierung

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Es wird wieder Zeit für einen unserer eigenen Fälle. Und dieser hier hat mit einer rassistischen Diskriminierung zu tun. Ich sag nur das N-Wort – also der hat es wirklich in sich! 

Unser Mandant und sein Arbeitgeber stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Probezeitkündigung. Schaut euch an – was wir erreichen konnten! 


Sachverhalt 

Unser Mandant arbeitete für ein Unternehmen der Modebranche. Der Arbeitsvertrag war frisch unterschrieben und auf ein Jahr befristet. Bevor es ernst wurde, absolvierte er eine Einarbeitung. Dafür fügte sein Vorgesetzter ihn zu einer WhatsApp- Gruppe hinzu. Unser Mandant, ein 42- jähriger Mann, afroamerikanischer Herkunft, war das einzige dunkelhäutige Mitglied dieser Gruppe. 

Ein anderes Mitglied der Gruppe veröffentlichte in dieser Gruppe ein Bild. Das Bild besteht aus einer Zeichnung von drei unbekleideten, nebeneinander auf einer Bank sitzenden, dunkelhäutigen Männern, wobei der mittlere im Intimbereich hellhäutig ist. Die Zeichnung ist überschrieben ist überschrieben mit: „Tatsache ist, dass auf dem Bild überhaupt keine Neger zu sehen sind. Die Wahrheit ist, dass auf dem Bild drei Bergmänner aus Herne sind. Der Typ in der Mitte war in der Mittagspause zu Hause.“. Das veröffentlichte Bild enthielt im Original das Wort „Afroamerikaner“ anstelle des N- Wortes, das wurde absichtlich geändert. 

Obwohl unser Mandat sich beim seinem unmittelbaren Vorgesetzen beschwerte, tat sich nichts. Daraufhin wurde er gekündigte mit der Begründung: „sein Verhalten im Kontext der Angelegenheit erhebliche Zweifel an seiner Loyalität zum Unternehmen aufkommen lassen“. Daraufhin erhoben wir Klage.  


Entscheidung 

Das Gericht erklärte, dass die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbots aus § 16 Absatz 1 Satz 1 AGG i.V.m. § 134 BGB nichtig war. Und hier liegt die Besonderheit, die Kündigung war nicht nur unwirksam, sondern nichtig! 

Und das ist selten. Nach § 16 AGG darf der Arbeitgeber Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach §§ 6 – 18 AGG benachteiligen. Und eine solche Benachteiligung ist auch eine Kündigung.  

Uns traf die Beweislast. Doch dabei half uns die Regelung des § 22 AGG wonach, ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Rechtewahrnehmung und Gegenmaßnahme für eine unzulässige Maßregelung spricht. Und das gelang uns durch unseren Sachvortrag.  


Fazit 

Hinsichtlich der Kündigung hatten wir also gewonnen, das Arbeitsverhältnis wurde durch diese nicht aufgelöst. Unser Mandant musste bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt werden. Allerdings erhielt er keine Entschädigung. 

Zwar handelt es sich eindeutig um eine rassistische Diskriminierung aber das Verhalten kann nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden. Ein Kollege postete das Bild in der WhatsApp Gruppe und die wurde lediglich vom Arbeitgeber erstellt. Also ein voller Erfolg für uns! 

Wenn Sie ähnlich Erfahrungen am Arbeitsplatz gemacht haben – wehren Sie sich. Solches Verhalten ist nicht tolerierbar. Machen Sie jederzeit einen Termin über unsere Online-Terminvergabe aus oder nutzen Sie die Möglichkeit zur kostenlosen Ersteinschätzung.

Melden Sie sich – wir kümmern uns! 



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