Produktnachahmung – was nun?

  • 2 Minuten Lesezeit

Dein Produkt wird von deiner Konkurrenz nachgeahmt und zum Verkauf angeboten und du fragst dich, wie du dagegen vorgehen kannst?

Die folgende Übersicht soll dir einen ersten Einblick möglicher Vorgehensweisen verschaffen:

Gewerbliche Schutzrechte

Hast du bereits gewerbliche Schutzrechte (Marke, Design, Patent, Gebrauchsmuster) eingetragen, hast du das exklusive Recht inne deine /Zeichen/Waren/Konstruktionen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Du kannst also Dritten den Verkauf der Produkte untersagen und ggf. sogar verlangen die Ware zu vernichten. Daneben kann dir auch ein Schadensersatzanspruch zustehen.

Wichtig: eingetragene gewerbliche Schutzrechte bestehen nicht „für immer“, sondern müssen ggf. verlängert werden oder verlieren Ihren Schutz nach einem gewissen Zeitraum!

Urheberrecht

Hast du keine gewerblichen Schutzrechte eingetragen, kann dir aber z.B. ein Anspruch aus Urheberrecht zustehen. Das Urheberrecht entsteht „automatisch“ durch Schaffung eines Werkes und erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers.

Das Urheberrecht schützt aber nur "Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst" – das sind unter anderem Literatur, Musik, Tanz und Theater, bildende Kunst, Architektur, Fotografie, Film, aber auch Computerprogramme, Karten, Pläne und Diagramme. Daneben müssen die Werke eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen.

Sollte dein Produkt dem Urheberrechtsschutz unterfallen, kannst du auch hier mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer vorgehen.

Wettbewerbsrecht

Grundsätzlich sind Nachahmungsprodukte der deutschen Rechtsordnung nach zulässig.

Allerdings gibt es hierzu einige Ausnahmen nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), der den Verkehr vor einer Irreführung schützen soll – dies ist immer dann der Fall, wenn die nachgeahmten Produkte eine Verwechslungsgefahr mit deinen Produkten hervorrufen.

Daneben muss dein Produkt eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen, um dem Nachahmungsschutz nach dem UWG zu unterfallen. Geschützt sind danach Produkte, die sich durch ihre besondere Gestaltung von Konkurrenzprodukten deutlich abheben.

Schlussendlich muss ein besonderer unlauterer Moment hinzutreten, z.B.

-eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft,

-eine Ausnutzung der Wertschätzung der nachgeahmten Ware,

-eine unredliche Erlangung der erforderlichen Kenntnisse zur Nachahmung oder

-eine gezielte Behinderung der Konkurrenz.

Nach dem Wettbewerbsrecht stehen dem Hersteller der Originalprodukte Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche zu. Diese werden in der Regel im Wege einer Abmahnung samt strafbewehrter Unterlassungserklärung durchgesetzt.

Foto(s): Tavis Beck


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Alexandra Lederer LL.M. (Miami)

Beiträge zum Thema