ProReal Deutschland 7 stellt fristgemäße Rückzahlung in Frage

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Die ProReal Deutschland 7 GmbH hat in einer Pflichtmitteilung vom 19.02.2024 gemäß § 11 a Abs. 1 VermAnlG angezeigt, dass sie "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auch am 30.06.2024 nicht in der Lage sei, die fälligen Zinsen an ihre Anleger auszahlen zu können. Ab dem 01.07.2024 würde sich die ProReal Deutschland 7 GmbH damit offiziell in Zahlungsverzug befinden.


Rückzahlung der Namensschuldverschreibungen an Anleger bei ProReal Deutschland 7 gefährdet

Begründet wird der voraussichtliche Verzug mit der Zins- und Rückzahlung der nachrangigen Namensschuldverschreibungen in der Pflichtmitteilung vom 19.02.2024 damit, dass sich bei der laufenden Risikoanalyse aller Bauvorhaben im Portfolio der ProReal Deutschland 7 GmbH abzeichne, dass die Rückführung des Darlehens an die Emittentin aller Voraussicht nach nicht fristgerecht erfolgen könne.

Dies habe auch zur Folge, dass eine fristgerechte und vollständige Rückzahlung des Nominalbetrages der Namensschuldverschreibungen bis spätestens zum 31.12.2024 nicht sichergestellt sei, bzw. "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht erfolgen werde.


Rechtliche Bewertung der Pflichtmitteilung der Emittentin vom 19.02.2024

Nach § 11a Abs. 1 S. 1 VermAnlG ist der Emittent einer Vermögensanlage wie etwa dem "ProReal Deutschland 7" verpflichtet, jede Tatsache, die sich auf ihn oder die von ihm angebotene Vermögensanlage bezieht, unverzüglich zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.

Gründe für eine solche Mitteilung sind gemäß § 11a Abs. 1 S. 2 VermAnlG unter anderem die drohende Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) des Emittenten, ein Zahlungsverzug gegenüber den Anlegern der Vermögensanlage, die Eröffnung einer Insolvenz über das Vermögen von Gesellschaften, gegenüber denen der Emittent erhebliche Zahlungsforderungen hat oder deren Insolvenz zu einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann.

Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Konzernmitglieds des Emittenten oder der Ausfall von wesentlichen Vertragspartnern unterliegt gemäß § 11a VermAnlG der Veröffentlichungspflicht des Anbieters.


Insolvenz statt Rückzahlung bei ProReal Deutschland 7?

Nach den jüngsten Verlautbarungen der Emittentin über den "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" drohenden Ausfall weiterer Zinszahlungen und auch der Rückzahlung insgesamt müssen Anleger nunmehr befürchten, als nachrangige Gläubiger der ProReal Deutschland 7 GmbH mit ihren Zins- und Rückzahlungsansprüchen ganz oder zum Teil auszufallen.

Aufgrund des Rangrücktritts der Forderungen aus den von Anlegern gezeichneten Namensschuldverschreibungen wären bei einer Insolvenz der Emittentin alle anderen vorrangigen Gläubiger zuerst mit ihren Ansprüchen zu bedienen.

Dies dürfte bei einer ohnehin schon bestehenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Emittentin dazu führen, dass die Anleger als nachrangige Gläubiger nichts mehr von ihrem Geld zurückerhalten werden.


Rechtsrat für Anleger bei der ProReal Deutschland 7 GmbH

Falls Anleger der nachrangigen Namensschuldverschreibungen "ProReal Deutschland 7" bei Zeichnung ihrer Anlage über die damit einhergehenden Besonderheiten und Risiken unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten sie von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob und inwieweit die Möglichkeit besteht, ihre Investition vorzeitig rückabzuwickeln und ungeachtet der Nachrangigkeit ihrer Forderungen das dort investierte Geld möglicherweise doch in voller Höhe zurückzuerhalten.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema  bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.


Weitere Beiträge unserer Kanzlei zu diesem Thema:

ProReal Serie der One Group



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