PSG II – wer zu spät kommt ...

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Im Nachgang zum Artikel „Die Pflegereform und ihre Verlierer“ weist Fachanwalt für Medizinrecht Marcel Jüngel im Hinblick auf die zum 01.01.2017 eintretenden Änderungen in der Pflegeversicherung durch das Pflegestärkungsgesetz II für alle Betroffenen, die sich bereits mit dem Gedanken einer Heimunterbringung beschäftigt haben, auf die Änderungen der Leistungsbeträge bei vollstationärer Pflege nach § 43 SGB XI hin. Besonders in der Pflegestufe 1, welche zum Jahreswechsel automatisch in den Pflegegrad 2 übergeleitet wird, sinkt der Leistungsbetrag von jetzt 1.064,00 €/Monat auf dann nur noch 770,00 €/Monat. Das bedeutet, allein wer noch 2016 einen Heimplatz erhält, kann sich aufgrund von Bestandsschutzregelungen über monatlich fast 300,00 € mehr Leistungen der Pflegeversicherung bei vollstationärer Unterbringung freuen.

Wer erst 2017 in einem Pflegeheim aufgenommen wird, erhält auch in der Pflegestufe 2 dann Pflegegrad 3 fünf Prozent weniger Leistungen. Erst in der Pflegestufe 3 (dann Pflegegrad 4) und höher sind höhere Leistungsbeträge bei vollstationärer Pflege vorgesehen. Für Heimbewohner, die noch bis zum 31.12.2016 Anspruch auf Leistungen nach § 43 SGB XI haben, regelt § 141 Abs. 3 SGB XI einen Besitzstandsschutz. Danach zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe der Differenz des im Januar 2017 höheren Eigenanteils im Vergleich zum niedrigeren individuellen Eigenanteil im Dezember 2016. Für erst im Verlauf des Jahres 2017 und später eintretende Erhöhungen des Eigenanteiles greift dieser Besitzstandsschutz nicht mehr. Über eine Heimunterbringung sollte daher dringend noch im Jahre 2016 entschieden werden.


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