Quellensteuer – ausländische Dividenden

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Worum geht es?

Sie sind Aktionär einer ausländischen Kapitalgesellschaft und der ausländische Staat erhebt eine Quellensteuer auf Ihre Dividende? Dann lesen Sie bitte weiter.

Anleger, die ausländische Akte besitzen oder einen Fonds, der ausländische Aktien beinhaltet, kennen vielleicht die Formulierung aus der Steuerbescheinigung der Bank, mit der anrechenbare ausländische Quellensteuer geltend gemacht wird, die die Sparer dann im Rahmen ihrer eigenen Steuererklärung berücksichtigen müssen. Quellensteuer ist die Steuer auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden, die Investoren aus dem Ausland dem Quellenstaat bezahlen müssen. 

Wenn ein deutscher Anleger in die Akte eines US Konzerns investiert und daraus eine Dividende bezieht, würde der Quellenstaat USA auf diese Dividende Quellensteuer einbehalten. Die Quellensteuersätze je Land sind sehr unterschiedlich, so liegt der prozentuale Steuersatz der Quellensteuer in der Schweiz bei 35 % und in Frankreich bei 25 % und beispielsweise in Japan bei 7 %. Diesen Prozentsatz an der Dividende behalten der Quellenstaat erst einmal ein. 

Wie deutlich wird, verzichten manche Länder auf die Kapitalertragsteuer für ausländische Investoren. Ansonsten variieren diese Sätze zwischen einstelligen Prozenten bis hin zu mehr als 30 %. Anleger die beispielsweise US Aktien besitzen und daraus 100,00 € Dividende erhalten, bekommen tatsächlich nur 70,00 € gutgeschrieben, 30 % werden einbehalten für die Quellensteuer der USA. Nun können die Anleger die Quellensteuer zurückholen. 

Wie funktioniert das?

Dieses geht so einfach nicht, sondern nur dann, wenn zwischen den jeweiligen Ländern (Quellensteuer Staat und Land des Anlegers) ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert. Dieses bedeutet, dass die Finanzbehörden beider Länder sich darin auf einen bestimmten maximalen Steuersatz verständigen, den ausländische Anleger auf Kapitalerträge zahlen müssen. Dieser liegt häufig bei 15 % und ist damit häufig niedriger als der erklärte Steuersatz.

Was sollten Anleger beachten?

Es kann vorkommen, dass Besitzer von ausländischen Einzelaktien automatisch die Dividende gutgeschrieben bekommen. Ansonsten ist ein Antragsverfahren vorgeschrieben und die Anleger müssen die Erstattung erst beantragen. Hierfür gibt es Formulare. Je nach Land kann die Bearbeitung für die Erstattung sehr unterschiedlich lang dauern. Zusätzlich können Anleger die verbleibende, also nicht erstattbare Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer anrechnen lassen. 

In der Regel sind das 15 % des Dividendenertrags. In der Regel kümmert sich die Depotbank automatisch um die Anrechnung. Nachjustieren können Anleger, indem sie die Information aus der Steuerbescheinigung der Bank in die Steuererklärung übertragen. Seit 2018 ist die Form der Investmentbesteuerung in Kraft getreten. Sie hat zum Ziel, die Besteuerung verschiedener Fondsarten anzugleichen und einen Steueraufschub bis zum Tag des Verkaufs zu vermeiden. Bei manchen Fonds war dies bislang der Fall. Mit der Reform vereinfacht sich die steuerliche Handhabe für Fondsanleger. Seit 2018 müssen Anleger nicht mehr die eigentlichen Dividenden und Erträge bei Fonds versteuern, stattdessen gibt es eine Pauschale, die sich an der Wertsteigerung des Fonds und am so genannten Basiszins orientiert, der auf einer Zeitreihe der Bundesbank beruht. Diese Pauschale ist die neue Bemessungsgrundlage.

Was gilt aktuell für 2018?

Die Steuerlast, die sich nach der Pauschale ergibt, wird direkt an den Fiskus abgeführt. Bei thesaurierenden Fonds wird sie vom Depot-Verrechnungskonto abgezogen. Die Quellensteueranrechnung beim Anleger fällt im Fall der im Ausland aufgelegten thesaurierenden Fonds weg. Bei Verkauf der Fondsanteile werden bereits berücksichtigte Pauschalen auf den Verkaufserlös angerechnet. Man kann davon ausgehen, dass die Anleger weniger Mühe im Rahmen der Steuererklärung haben werden.

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Anwaltskanzlei Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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