Räuberische Erpressung – Was ist das?

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Nachdem ein Mandant ein Geschäft überfallen und den Inhalt der Kasse an sich genommen hatte, und anschließend auf der Flucht gestellt worden war, eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen ihn. Der Vorwurf: Räuberische Erpressung. 

Davon hatte der Mandant allerdings noch nie gehört, und war ziemlich ratlos.

Was bedeutet der Vorwurf? Warum nicht Diebstahl oder Raub? Und welche Strafen stehen jetzt zu erwarten?

Im folgenden Rechtstipp erklären wir den Tatbestand der Räuberischen Erpressung und beantworten die folgenden Fragen:


  • Was ist Räuberische Erpressung?

  • Wie unterscheiden sich Räuberische Erpressung und Raub?

  • Welche Strafen drohen bei Räuberischer Erpressung?

  • Wann verjährt Räuberische Erpressung?

  • Was soll ich tun, wenn ich der Räuberischen Erpressung beschuldigt werde?


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Was ist Räuberische Erpressung?

Beim Tatbestand der Räuberischen Erpressung handelt es sich um eine besondere Form der Erpressung gemäß § 253 StGB. Daher soll hier zum besseren Verständnis zunächst der Tatbestand der Erpressung geklärt werden:

Erpressung begeht man, wenn man „einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern“.

Räuberisch wird die Erpressung in dem Moment, wo ihr Ziel darin liegt, einen Menschen zu berauben. Klingt kompliziert? In der Praxis klingt es beispielsweise so:

Gib das Geld raus, oder ich schieße!“.

Wer diesen Satz sagt, bezweckt damit, sein Gegenüber zu berauben. Laut Gesetz handelt es sich hierbei aber um eine Erpressung, da das Opfer durch Drohung zu etwas gezwungen wird.


Wie unterscheiden sich Räuberische Erpressung und Raub?

Raub begeht man gemäß § 249 StGB, indem man mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“. 

Der Unterschied zur Erpressung liegt also schlicht gesagt darin, dass die Erpressung fehlt, und man selbst etwas raubt, anstatt jemanden zur Herausgabe zu zwingen.

Die Grenzen sind hier jedoch ziemlich schwammig, und im Einzelfall muss das zuständige Gericht entscheiden, um welchen Tatbestand es sich handelt. So kann auch auf Räuberische Erpressung erkannt werden, wenn der Täter selbst in die Kasse langt, und der Kassierer aus Angst, erschossen zu werden den Vorgang duldet, nachdem der Täter entsprechende Drohungen geäußert hat.


Welche Strafen drohen bei Räuberischer Erpressung?

Unser Mandant besorgte sich, quasi doppelt für Raub und für Erpressung bestraft zu werden. Wir konnten ihn beruhigen:

Für Raub ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen. Geldstrafen sind nicht vorgesehen.

Dasselbe gilt für die Räuberische Erpressung, wobei das konkrete Strafmaß von den Tatumständen des Einzelfalles abhängig ist, beispielsweise davon, ob der Täter eine Waffe gebraucht hat. In diesem Fall ist erfahrungsgemäß mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu rechnen.

Die Strafe kann in leichten Fällen und bei ansonsten unbescholtenen Ersttätern zur Bewährung ausgesetzt werden.

Übrigens spielt es keine Rolle, ob die Waffe tatsächlich gefährlich oder nur ein Spielzeug ist.

Ebenso wenig ist es von Interesse, ob die räuberische Erpressung geglückt ist, oder der Täter noch am Tatort überwältigt worden ist, ohne tatsächlich die Kasse ausgeräumt zu haben.

Der Versuch genügt für eine Strafbarkeit.


Wann verjährt Räuberische Erpressung?

Auf die Verjährungsfrist zu hoffen, macht in diesem Falle wenig Sinn. Räuberische Erpressung verjährt, ebenso wie Raub, erst nach 20 Jahren.


Was soll ich tun, wenn ich der Räuberischen Erpressung beschuldigt werde?

Wenn ein derart schwerer Vorwurf wie Räuberische Erpressung gegen Sie erhoben wird, steht ungeheuer viel auf dem Spiel. Daher sollten Sie unbedingt die beiden goldenen Regeln des Strafrechts beachten:

1. Schweigen ist Gold.

Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, irgendetwas zu den Vorwürfen zu sagen. Nicht einmal dazu, überhaupt zu einer Vernehmung zu erscheinen. Alles was Sie gegenüber Ermittlungsbeamten sagen, wird protokolliert und gegen Sie verwendet. Grundsätzliches Schweigen darf jedoch nicht als Schuleingeständnis gewertet werden. Darum empfiehlt sich dringend, vom Schweigerecht Gebrauch zu machen.

2. Ab zum Anwalt.

Wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht, der den Umgang mit den Behörden für Sie übernimmt. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und die gegen Sie erhobenen Vorwürfe und Beweismittel erst einmal prüfen.

Darauf basierend kann er gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche Strategie zu Ihrer Verteidigung herausarbeiten.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und arbeiten bundesweit.

Kontaktieren Sie uns einfach per E-mail, Telefon oder Kontaktformular und schildern Sie uns Ihren Fall!


Weitere Informationen zum Thema Räuberische Erpressung finden Sie auch in unserem Rechtsblog.



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