Veröffentlicht von:

Räumungsklage wegen Kinderlärm

  • 2 Minuten Lesezeit

Wer in einer Wohnung zur Miete wohnt, der weiß, dass das friedliche und konfliktfreie Miteinander zwischen den Mietparteien nur unter Beachtung der gegenseitigen Rücksichtnahme funktionieren kann. Jede Mietpartei hat ihre eigenen Interessen, was auf Grund der räumlichen Nähe vielfach zu Konflikten führt. Streitpotenzial besteht also eine Menge - ob zwischen den einzelnen Mietern oder zwischen einer Mietpartei und dem Vermieter.

Spielende Kinder - des einen Freud', des andern Leid

Kinder spielen viel und häufig, was oftmals - wer kennt es nicht - mit einer gewissen Lautstärke verbunden ist. Doch gerade in einem Wohnraum-Mietverhältnis kann dies dazu führen, dass sich Nachbarn oder der Vermieter an dem Lärm der spielenden Kinder stören.

Wird es dem Vermieter „zu viel", so fragt er sich, ob er der betreffenden Familie nicht das Mietverhältnis kündigen kann, um unter Umständen nach ruhigeren Nachmietern zu suchen.

Über einen solchen Fall entschied das Landgericht (LG) Wuppertal im Juli 2008 (Aktenzeichen: 16 S 25/08). Ein Vermieter klagte nach einer vorangegangenen Abmahnung gegen eine Familie auf Räumung der Wohnung, weil der fünfjährige Sohn mit anderen Kindern trotz eines Verbotsschildes mehrfach auf dem Garagenhof gespielt und dabei entsprechenden Lärm verursacht hatte. Zur Begründung seiner Klage führte er des Weiteren an, dass ein nahegelegener Spielplatz eine ausreichende Alternative für das Kind geboten hätte.

Das Gericht entschied zugunsten der Mieter - Vermieter unterliegt

Das LG Wuppertal jedoch entschied, dass der Lärm des spielenden Kindes keinen ausreichenden Kündigungsgrund darstelle und wies die Klage ab. Das Gericht war der Auffassung, dass eine etwaige Verletzung mietvertraglicher Pflichten zwar vorliegen könne, diese jedoch - sollte sie vorliegen - so unerheblich sei, dass ein Kündigungsgrund für den Vermieter ausscheide. Die Unerheblichkeit wurde damit begründet, dass die von der Kindergruppe gelegentlich verursachte Geräuschkulisse nicht über den von Kindern dieses Alters üblicherweise erzeugten Spiellärm hinausgegangen sei und vom angrenzenden Spielplatz ein vergleichbarer Geräuschpegel zu erwarten gewesen wäre. Der Vermieter muss letztlich den Kinderlärm hinnehmen.

Rechtsberatung für Mieter und Vermieter

Ein Fall wie der geschilderte kostet in der Regel Nerven und Geld aller Beteiligten. Da gerade das Wohnraum-Mietrecht auf Grund seines sozialen Charakters zahlreiche Sonderregelungen enthält, ist eine Rechtsberatung für beide Parteien sinnvoll. Ein auf das Mietrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann so etwa einer Mietpartei, der die Kündigung oder die Räumungsklage „ins Haus geflattert" kommt, beratend zur Seite stehen, um gegebenenfalls einen Auszug zu verhindern.

Auf der anderen Seite kann der Anwalt den Vermieter unterstützen, wenn sich ein Mietverhältnis so konfliktreich entwickelt, dass nur eine Auflösung desselben den Hausfrieden wiederherstellen kann. Insbesondere die realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Räumungsklage bzw. der Verteidigung gegen eine solche kann somit erhebliche Kosten und Nerven sparen.

Oliver Schöning

Rechtsanwalt

www.gks-rechtsanwaelte.de

Hier geht es zum Kanzleiprofil.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von GKS Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten