Rechte und Pflichten im Winter

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Der erste Schneefall steht unmittelbar vor der Tür. Mit dem Einbruch des Winters entstehen Ihnen einige Rechte und Pflichten. Welche das sind und welche Folgen daraus für Sie entstehen, lesen Sie hier:

1. Streupflicht

Um Verletzungen von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund Rutschgefahr vorzubeugen, bestehen bei Schnee- und Eisgefahr zahlreiche Pflichten. Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen obliegt die Streu- und Räumpflicht grundsätzlich den Gemeinden beziehungsweise Städten. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen, wie hierzulande dem Straßengesetz Baden-Württemberg. Die Gemeinden wiederum übertragen diese Pflichten durch entsprechende Streusatzungen auf die Straßenanlieger. Dies sind in erster Linie die Grundstückseigentümer, denen insbesondere die Pflicht zum Räumen und Streuen des angrenzenden Gehwegs auferlegt wird.

Auf seinem privaten Grundstück muss ebenfalls der Eigentümer dafür Sorge tragen, dass kein anderer zu Fall kommt und entsprechende Vorkehrungen treffen.

Ist das Haus oder die Wohnung vermietet, kann durch den Mietvertrag eine Übertragung der Pflicht auf den Mieter erfolgen. Ebenfalls zulässig ist die Beauftragung eines entsprechenden Winterdienstes. In beiden Fällen ist der Vermieter jedoch nicht vollständig von seiner Pflicht befreit. Vielmehr muss er kontrollieren, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall oder unterlässt der Vermieter seine Kontrollpflicht, kann er im Ernstfall für die Verletzungen des Verunglückten haftbar gemacht werden. Im Übrigen haftet der jeweils Verantwortliche bzw. seine Haftpflichtversicherung für die Heilbehandlungskosten und sonstige Schäden des Verunglückten. Darüber hinaus kann es auch zum Erlass eines Bußgeldbescheids oder sogar zu einer Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Verantwortlichen kommen.

Sofern der Verpflichtete zur Leistung seiner Räum- und Streupflicht nicht in der Lage ist, beispielsweise weil er abwesend oder krank ist, muss für einen entsprechenden Ersatz gesorgt werden.

In welchem konkreten Umfang Ihnen die Streu- und Räumpflicht obliegt, kann je nach Ort variieren. In der Regel besteht die Pflicht werktags von 7:00 bis 21:00 Uhr, wobei sie an Sonn- und Feiertagen erst um 8:00 Uhr beginnt. In diesem Zeitraum muss der Gehweg auf Dreivierteln der Gehwegbreite, jedoch maximal in einer Breite von 1,50m von Schnee und Eis befreit. Auf dem Privatgrundstück genügt ein freier, 1m breiter Weg.

Eis- und Schnee vom privaten Grund und vom zu räumenden Gehweg darf keinesfalls auf das Nachbargrundstück oder die öffentliche Straße geschippt werden. Es empfiehlt sich, es am Straßenrand oder einer nicht genutzten Ecke des eigenen Grundstücks aufzuhäufen.

Der Einsatz von Streusalz ist aus Gründen des Umweltschutzes nur in Ausnahmefällen und in geringem Umfang gestattet. Anstatt dessen sollte Sand, Splitter oder Asche zum Streuen verwendet werden.

Wie die Streupflicht im Einzelnen in Ihrer Stadt ausgestaltet ist, können Sie im jeweiligen Ortsrecht nachlesen. Für Schwäbisch Gmünd ist die Streupflichtsatzung online unter http://www.schwaebisch-gmuend.de/brcms/pdf/Streupflichtsatzung.pdf abrufbar.

2. Mietrecht – Ausfall der Heizung

Der Ausfall der Heizung in einer Mietwohnung kann je nach Einzelfall eine Mietminderung von bis zu 100 % nach sich ziehen. Allerdings ist Voraussetzung hierfür zunächst, dass der Mieter den Heizungsausfall seinem Vermieter unverzüglich anzeigt. Das bedeutet, dass der Mieter, sobald er feststellt, dass die Heizung kalt bleibt zum Telefon greifen und seinen Vermieter informieren muss. Dieser ist dann in der Pflicht dafür zu sorgen, die Heizung wieder in Gang zu setzen. Ob er dies selbst vornimmt oder hierfür einen Handwerker beauftragt, entscheidet der Vermieter selbst. Selbstverständlich muss der Mieter für die Durchführung der Reparatur den Zutritt zur Wohnung erlauben. Sollte der Vermieter nicht zeitnah erreicht werden können oder sich weigern, die Reparatur zu veranlassen, kann der Mieter die Reparatur selbst in Auftrag geben und die entstandenen Kosten anschließend vom Vermieter erstattet verlangen.

3. Verspätungen im Flug- und Bahnverkehr

Witterungsbedingt kommt es im Winter gehäuft zu Verspätungen im Flug- und Bahnverkehr. Genau hier liegt jedoch auch das Problem hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatz, denn wenn die Verspätung allein infolge „höherer Gewalt“, also durch die Einwirkung von Naturkräften erfolgt, so ist der Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen.

Dennoch kann der Reisende einen Anspruch auf Entschädigung haben. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EU) 261/2004) steht dem Fluggast ab einer Verspätung von mehr als zwei Stunden Anspruch auf eine Verpflegung, ein kostenloses Telefonat, sowie die Organisation einer Ersatzbeförderung oder unter Umständen auch auf die Unterbringung in einem Hotel hat. Nicht unter „höhere Gewalt“ fällt der Umstand, dass ein Flugzeug nicht rechtzeitig enteist wurde und die Verspätung aus diesem Grund erfolgt. Der Ersatz kann je nach Flugstrecke bis zu 600,00 € betragen. Auch eine ungenügende Räumung der Start- und Landebahnen fällt nur in Ausnahmefällen unter „höhere Gewalt“. Der Flughafenbetreiber ist dazu verpflichtet mit ausreichend verfügbaren Räumfahrzeugen für freie Bahnen zu sorgen. In jedem Fall sollten Sie direkt die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter kontaktieren.

Ähnliches gilt auch bei der Deutschen Bahn. Sofern die Bahn kein Verschulden an der Verspätung betrifft, weil diese Folge „höherer Gewalt“ ist, steht dem Fahrgast bei einer Verspätung ab 60 Minuten eine Erstattung in Höhe von 25 % des Fahrpreises und ab 120 Minuten 50 % des Fahrpreises zu.

4. Arbeitsrecht

Egal ob per Flugzeug, Bahn oder Pkw – kommt ein Arbeitnehmer witterungsbedingt zu spät zur Arbeit droht ihm eine Abmahnung. Ausnahmsweise darf eine solche vom Arbeitgeber dann nicht ausgesprochen werden, wenn das Wetterchaos nicht vorhersehbar war. Ist hingegen ein erheblicher Schneefall für den nächsten Tag angekündigt, sollte der Arbeitnehmer rechtzeitig Vorkehrungen treffen, die ihm einen pünktlichen Arbeitsbeginn ermöglichen. Auch wenn dies bedeutet am Morgen einige Minuten mehr für das Freikratzen der Autoscheiben und den Weg zur Arbeitsstelle einzuplanen.

5. Straßenverkehr

Welche Besonderheiten es während des Winters im Straßenverkehr zu beachten gilt, lesen Sie in meinem Artikel „Der Straßenverkehr im Herbst und Winter“.

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte anwaltliche Beratung.

Anwaltskanzlei Schmid | Rechtsanwälte Schmid & Treuter

Rechtsanwältin Elisa Treuter

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