Rechte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Zeiten der Corona-Pandemie

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Die Corona-Pandemie stellt die gesamte Gesellschaft vor große Herausforderungen. Diese sind nicht nur gesundheitlicher, sondern auch rechtlicher Natur. Insbesondere auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Beschäftigte) und deren Interessenvertretungen sind vor neue große Herausforderungen gestellt. Sie stehen vor Schwierigkeiten finanzieller und organisatorischer Natur oder es stellen sich Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Arbeit.

 

Kann ich zur Kurzarbeit gezwungen werden? Stimmt die Höhe meines Kurzarbeitergeldes? Kann mein Chef mich ins HomeOffice schicken? Darf ich von zuhause arbeiten?

Grundsätzlich richten sich all diese Fragen nach dem arbeitsvertraglich Vereinbartem. Sollte sich in Ihrem Arbeitsvertrag keine Regelungen über Kurzarbeit oder HomeOffice finden, so kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht einseitig dazu zwingen. Andererseits können auch Sie nicht ohne Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber im HomeOffice arbeiten. Weitere Grundlagen für Regelungen können Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sein.

 

Bekomme ich, wenn ich unter Quarantäne gestellt wurde, weiterhin Gehalt? Muss ich während der Quarantäne arbeiten?

Beschäftigte erhalten in der Quarantäne weiter ihr Gehalt. Dabei ist zwischen tatsächlich erkrankten und nicht erkrankten Beschäftigten zu unterscheiden. Erkrankte Beschäftigte, sofern sie krankgeschrieben sind, erhalten eine Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Regeln der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wer tatsächlich erkrankt ist, der muss natürlich nicht arbeiten.

Sollten Beschäftigte nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt worden sein, dann greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG). Danach steht dem Beschäftigten eine Entschädigung in Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu. Beschäftigte müssen, sofern dies tatsächlich möglich ist, arbeiten.

 

Wie ist die Rechtslage, wenn ich zur Kinderbetreuung zuhause bleiben muss?

Es gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit, kein Lohn“. Wer nicht arbeitet, erhält in der Regel auch keinen Lohn. Sollten Besschäftigte zu Hause bleiben müssen, weil die Kita oder Schule geschlossen ist und keine andere Betreuung möglich ist, so werden sie dem Grunde nach nicht bezahlt. Ausnahmen dazu können sich aus § 616 BGB ergeben. Anders ist dies zu beurteilen, wenn das eigene Kind pflegebedürftig erkrankt ist, dann steht den Eltern ein Entgeltanspruch zu.

Eltern, die einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder aufgrund geschlossener Betreuungseinrichtungen selbst betreuen müssen, können nach einer Neuregelung des IfSG eine Entschädigung verlangen.

 

Wie ist es zu beurteilen, wenn ich im Urlaub erkranke? Erhalte ich Lohnfortzahlung nach Urlaub in einem Risikogebiet?

Sollten Beschäftigte im, oder nach dem Urlaub erkranken steht ihnen grundsätzlich Lohnfortzahlung nach den Regeln der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu.

Anders ist dies zu beurteilen, wenn sich Beschäftigte dazu entscheiden Urlaub in einem als Risikogebiet ausgewiesenem Land zu machen. Beschäftigte die sich aufgrund aktuell bestehender Regelungen nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet in häusliche Quarantäne begeben müssen haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Diese Arbeitsverhinderung ist auf das Verhalten des Beschäftigten zurückzuführen und wäre vermeidbar gewesen.

Sollte eine Einordnung als Risikogebiet erst während des Urlaubs erfolgen, so kann dies dem Beschäftigten hingegen nicht vorgehalten werden. Ihm war bei Urlaubsantritt gerade nicht bewusst, dass er sich nach seiner Rückkehr in häusliche Quarantäne begeben muss.

 

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