Rechtliche Ursachen für die Auflösung und Liquidation von Unternehmen in Spanien (Art. 363 LSC.)

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Die Unternehmensauflösung und -liquidation kann in Spanien außergerichtlich oder gerichtlich durchgeführt werden. Die Auflösung einer Gesellschaft geht der Liquidation voraus; in der Regel muss die Hauptversammlung des Unternehmens der Auflösung zustimmen.

Grundlegende Voraussetzung ist die Bereitschaft der Gesellschaftspartner, die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft voranzutreiben. Außerdem liegen eine Reihe von Rechtsgründen vor, nach denen die Auflösung und anschließende Liquidation der Gesellschaft verpflichtend ist.

Verpflichtende Rechtsgründe

  • Die Inaktivität des Unternehmens seit mehr als einem Jahr, der Gesellschaftszweck wurde entweder erreicht oder ist unmöglich zu erreichen oder die Organe werden so gehemmt, dass eine betriebliche Funktion der Gesellschaft nicht mehr möglich ist;
  • Verluste, die das Nettobetriebsvermögen auf weniger als die Hälfte des Grundkapitals reduzieren, sofern das Grundkapital nicht ausreichend erhöht oder erniedrigt wird und immer wenn es nicht angebracht ist, die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit anzufordern;
  • das Grundkapital sinkt unter den zugelassenen Mindestbetrag;
  • andere im Voraus definierte Ursachen.

Sollte einer der oben genannten Gründe auf eine Gesellschaft zutreffen, dann sind die Hauptverantwortlichen des Unternehmens dazu verpflichtet, die Hauptversammlung innerhalb von zwei Monaten über die Gründe der Auflösung in Kenntnis zu setzen. Die Hauptversammlung muss dann der Auflösung zustimmen oder eine entsprechende Übereinkunft über die Beseitigung der Ursache (z. B Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals, Art. 365 LSC.), finden.

Wenn die Vorsitzenden die Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß über diese Bedingungen in Kenntnis setzen, haften diese mit für die Schulden der Gesellschaftsauflösung.


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