Joint Venture für den Markteintritt in Spanien

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Eine weit verbreitete Form für den Markteintritt nach Spanien ist eine Joint-Venture-Kooperation.

Definition

Das Joint Venture (zu Deutsch: gemeinsames Wagnis) ist rechtlich nicht eindeutig definiert.

Unter einem Joint Venture versteht man einen vertraglich vereinbarten Zusammenschluss von Unternehmen durch Gründung einer neuen Gesellschaft.

Gesetzliche Grundlagen für ein Joint Venture Vorhaben in Spanien

Das Joint Venture ist eine Rechtsfigur angelsächsischen Ursprungs und ist daher im spanischen Recht nicht näher definiert. Zur Bestimmung der rechtlichen Voraussetzungen eines Joint Venture sind die allgemeinen Normen des spanischen Zivil- und Handelsgesetzbuches heranzuziehen.

Wesentlich ist hierbei vor allem Artikel 1.255 des Zivilgesetzbuches (Artículo 1.255 del Código Civil), der Ausdruck des Grundsatzes der Vertragsfreiheit ist und festlegt:

„Die Vertragsparteien können Vereinbarungen treffen, Klauseln und Bedingungen festlegen, die sie für zweckmäßig halten, sofern diese nicht im Widerspruch zum Gesetz, der Moral oder der öffentlichen Ordnung stehen.“

Rechtsformen des Joint Venture in Spanien

Das Joint Venture kann unter verschiedenen Rechtsformen auftreten. Zusätzlich zu den Rechtsformen des Kapitalgesellschaftengesetzes kommen die folgenden in Betracht:

Zeitweilige Unternehmenszusammenschlüsse (Unión Temporal de Empresas, UTE)

Bei einer UTE (Ley 18/1982, del 26.05.1982) handelt es sich um eine Kooperation, die für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum zur Durchführung eines genau definierten Projektes oder zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung geschlossen wird.

Diese Form der Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen an einem Projekt wird in der Regel für technische Projekte oder Bauvorhaben gewählt.   

Die zeitweiligen Unternehmenszusammenschlüsse sind keine Körperschaften und sind nicht rechtsfähig.

Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (Agrupación de Interés Económico, AIE)

Bei den AIEs handelt es sich um rechtsfähige Handelsunternehmen. Sie besitzen im Gegensatz zu einem UTE als eigenständige Rechtssubjekte eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Es ist eine rechtliche Voraussetzung, dass sie nur zu dem Zweck gegründet werden, ihren eigenen Mitgliedern zur Unterstützung der geschäftlichen Ziele zu dienen (Gesetz 12/1991, vom 9.04.1991).

Eine AIE darf keine Rechtsgeschäfte im Namen oder als Vertreter ihrer Mitglieder eingehen.

Die AIE wird für die Erbringung von zentralisierten Dienstleistungen innerhalb einer größeren Unternehmensgruppe etabliert, wie beispielsweise zentraler Einkauf, Vertrieb oder Administration.

Stille Partnerschaft (cuenta en participación)

Bei einer stillen Partnerschaft beteiligt sich ein Investor an unternehmerischen Tätigkeiten anderer, indem er Geld oder Sacheinlagen erbringt; dieser stille Partner hat keine geschäftsführenden Aufgaben und wird infolge an den erwirtschafteten Gewinnen, aber auch an Verlusten der Gesellschaft, beteiligt.

Vor- und Nachteile eines Joint-Ventures in Spanien

Zu den eindeutigsten Vorteilen einer Joint-Venture-Unternehmung zum Eintritt in den spanischen Markt zählt vor allem die Nutzung von existierenden Ressourcen der beteiligten Unternehmen:

  • die Marktkenntnisse des lokalen Partners,
  • die Marktpositionierung,
  • das Fachwissen und
  • die vorhandenen Produktionsstätten.

Durch die gebündelten Kräfte der Unternehmen entstehen Synergieeffekte, wovon das durchzuführende Projekt profitiert.

Als nachteilig können sich das entstehenden Abhängigkeitsverhältnis und mögliche kulturellen Kompatibilitätsprobleme erweisen. Häufig liegen die Nachteile auch im erheblichen Einsatz von Ressourcen, wie beispielsweise in Mitarbeiter, Kapital und Know-how und ggf. ergeben sich im Endeffekt weitere aus dem Zusammenschluss der Unternehmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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