Rechtsänderungen bei eidesstattlicher Versicherung, die nunmehr "Vermögensauskunft" heißt

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Achtung Rechtsänderung ab 01.01.2013:

Die bislang unter dem Begriff „eidesstattliche Versicherung" bekannte Maßnahme heißt ab sofort „Vermögensauskunft". Doch ändern tut sich sehr viel mehr als nur der Name.

(1) Kein vorheriger erfolgloser Pfändungsversuch mehr vorgeschrieben

Der Gerichtsvollzieher kann vom Schuldner zukünftig Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse einholen ohne dass zuvor erfolglose gepfändet sein muss. Der Schuldner ist nun unmittelbar auf entsprechendem Antrag eines Gläubigers, der einen sog. Titel hat (zB Urteil oder Vollstreckungsbescheid) verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung detailliert Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Diese objektiv vielleicht sachgerechte Verkürzung des Vollstreckungsverfahrens wird aber in der Praxis zu einer drastischen Verkürzung der Vollstreckungsabwehrmöglichkeiten auf Seiten des Schuldners führen. Denn nach der neuen Rechtslage wird der Gläubiger in der Regel nicht mehr -wie jetzt erforderlich- erstmal die Sach- oder Kontenpfändung beim Gerichtsvollzieher in Auftrag geben, sondern vielmehr sogleich die Abnahme der Vermögensauskunft mit den vom Rechtsinstitut der eidesstattlichen Versicherung bekannten , einschneidenden Konsequenzen (Schufa-Eintrag; Strafbarkeit unrichtiger/unvollständiger Auskunftserteilung etc.)

(2) Die Gläubiger erhalten dadurch sofort und umfassend sämtliche Informationen „über Einkünfte und Konten usw.

Bereits zwei Wochen nach erfolgloser Zahlungsaufforderung kann der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft in den Räumen des Gerichtsvollziehers oder in der Wohnung des Schuldners stattfinden. Haftbefehl bzw. Erzwingungshaft bleiben als Möglichkeiten zur Durchsetzung der Abgabe der Vermögensauskunft erhalten. Daneben hat der Gesetzgeber in den §§ 802 a ff ZPO aber weitere Mittel und Wege geregelt, um es dem Gläubiger/Gerichtsvollzieher auch ohne Mitwirkung des Schuldners zu ermöglichen, an die Informationen für einen Vollstreckungszugriff zu gelangen.

Wenn der Schuldner die Auskünfte nicht leistet oder seine Vermögensangaben voraussichtlich nicht zum Ausgleich der Forderungen führen (!), darf der GV aufgrund des neu eingeführten § 802 l ZPO eine Auskunft bei Behörden einholen - allerdings nur, wenn die titulierte Forderung nicht geringer ist als € 500 bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen
oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners
erheben; das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten (also Konten und Depots)
abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung) beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug-und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben. (Auszug aus dem neuen § 802l ZPO)

Insoweit besteht neben der Verkürzung der Vollstreckungsabwehr die weitaus größere Gefahr kurzfristig und übereilt abgegebener Auskünfte, „die fahrlässig falsche oder unvollständigen Angaben enthalten, was seitens der Gläubiger nunmehr simpel feststellbar sein dürfte und dann nicht nur strafbar ist, sondern zudem insolvenzrechtlich dramatische Probleme verursachen kann; insbesondere in Bezug auf sie Redlichkeit des Schuldners, wenn dessen Angaben in dem dort zu erstellenden Vermögensverzeichnis von denen in der Vermögensauskunft (fahrlässig) abweichen. Außerdem würden außergerichtliche Vergleichsbemühungen bei derartigen Sachverhalten kaum mehr sinnvoll sein.

Andererseits wird der Schuldner durch die vorgezogene Offenbarungspflicht verpflichtet, seinen tatsächlich bestehenden Vermögens- Einkommens- und Verschuldensverhältnissen „ungeschminkt" ins Auge zu sehen, was nach meiner Erfahrung bei der Mehrzahl der Schuldner sehr viel eher als bislang „die Erkenntnis in die Notwendigkeit eines Schuldenbereinigungs-verfahrens bewirken dürfte, was in der typischer Weise anzutreffenden Verschuldungslage für den Schuldner eher vorteilhaft sein wird.

In jedem Falle sollte künftig auch in scheinbar „klaren" Fällen ein Anwalt konsultiert werden, bevor der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abnimmt.

(3) Das Vermögensverzeichnis wird elektronisch

Nach dem zum 1.1.2013 neu eingeführten §802k ZPO werden alle Vermögensverzeichnisse vom zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form (als Internetregister)„verwaltet; auf diese Datenbank haben dann alle Gerichtsvollzieher Zugriff. Es wird zukünftig jeder registrierte Nutzer bundesweit Einsicht nehmen können, der ein berechtigtes Interesse nach § 802 k ZPO darlegt.

Die damit verbundenen Missbrauchsmöglichkeiten lassen sich z.Zt. nicht mal erahnen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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