Rechtsanwälte als Vertrauensperson für Arbeitnehmer im Betrieblichen Eingliederungsmanagement

  • 1 Minuten Lesezeit

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), wenn er in einem Zeitraum von 12 Monaten insgesamt sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist. Dabei muss der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung (dem Betriebs- oder Personalrat) und gegebenenfalls auch der Schwerbehindertenvertretung klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. 

So schreibt es das Gesetz vor. 

Dabei haben sich betroffene, BEM-berechtigte Mitarbeiter häufig allein und überfordert gefühlt, da sie keinen Dritten als ihre Unterstützung in das BEM-Verfahren mit einbinden konnten und sie die Abläufe nicht immer nachvollziehen und verstehen konnten.

Diese Rechtslage hat sich durch das Teilhabestärkungsgesetz in Form einer Ergänzung des § 167 Abs. 2 SGB IX ab dem 10.06.2021 geändert: Beschäftigte können jetzt eine Person ihres Vertrauens wählen und zu dem Verfahren hinzuziehen. Damit soll das BEM insbesondere in Betrieben ohne Interessenvertretung gestärkt werden. 

Der große Vorteil für den Arbeitnehmer an dieser Neuregelung ist, dass sie es ermöglicht, dass sich darüber hinaus nun jeder BEM-Berechtigte eine Vertrauensperson suchen kann, die ihn im BEM-Verfahren begleitet und unterstützt. Der unabhängige Dritte kann sich als Vertrauensperson dafür einsetzen, dass die Interessen des BEM-Berechtigten bestmöglich berücksichtigt werden. So ist es durch die gesetzliche Neuregelung nun endlich möglich, dass der BEM-Berechtigte einen Rechtsanwalt als Vertrauensperson hinzuziehen kann. Die dem entgegen stehende Rechtsprechung ist nicht mehr einschlägig und überholt.

Zu beachten ist in dem Zusammenhang, dass der Rechtsanwalt seine Stellung als Vertrauensperson - z. B. durch eine Vollmacht - belegen muss. Dann sind ihm jedoch auch alle im Verfahren vorhanden Unterlagen auszuhändigen, damit er seine Aufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann.

Auch der Arbeitgeber kann von der neuen Vorschrift profitieren: Sie bietet die Möglichkeit einer größeren Bereitschaft der berechtigten Mitarbeiter einem BEM-Verfahren zuzustimmen und so die Chance für eine erfolgreiche Wiedereingliederung zur Vorbeugung hinsichtlich weiterer Arbeitsunfähigkeiten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rolf Matussek

Beiträge zum Thema