Rechtsanwalt Christofer Schwarz mahnt i.A.d. Eduard Bopp unerlaubte Bildnutzung auf Facebook ab

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Rechtsanwalt Christofer Schwarz mit Sitz in Wörrstadt mahnt im Auftrag des Einzelunternehmens Eduard Bopp Sportfoto die Verletzung von Nutzungsrechten aufgrund einer unerlaubten Bildnutzung auf Facebook ab. 

Sachverhalt und Vorwurf

Rechtsanwalt Schwarz trägt in seiner Abmahnung vor, dass Eduard Bopp Berufsfotograf ist. Er ist insbesondere Sportfotograf. Zusätzlich zur Sportfotografie betreibt er auch Food-, Produkt- und Hochzeitsfotografie unter www. fotobopp.de

In dem Schreiben heißt es weiter, dass Eduard Bopp Urheber des in der Anlage und dem Schreiben beigefügten abgebildeten Fotos ist und ihm daher die ausschließlichen Nutzungsrechte gem. §§ 2 I Nr. 5, 72 I, 31 UrhG zustehen.

Das Recht zur Nutzung oder zur öffentlichen Zugänglichmachung und/oder Vervielfältigung am Bildmaterial wurde von Eduard Bopp dem Benutzer des Fotos nicht eingeräumt. Die unerlaubte Nutzung auf der Internetplattform Facebook stellt somit nach Aussage des Rechtsanwaltes Schwarz eine Rechtsverletzung gem. § 19a (öffentliches Zugänglichmachen) und § 16 (Vervielfältigung) UrhG dar.

Ansprüche und Forderungen

Rechtsanwalt Schwarz macht mehrere Ansprüche für seinen Mandanten Eduard Bopp geltend. Dabei handelt es sich um Ansprüche gemäß §§ 97, 97 a, 101 UrhG. Im Einzelnen:

- Beseitigungs-,

- Unterlassungs-,

- Auskunfts-,

- Schadensersatz- und

- Aufwendungsersatzansprüche.

Es wird das sofortige Unterlassen der Zugänglichmachung und/oder Vervielfältigung und die umgehende Beseitigung des Bildes gefordert. Außerdem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Des Weiteren wird ein Auskunftsanspruch geltend gemacht. Dieser Anspruch ergibt sich nach dem Vortrag des Kollegen Schwarz aus §§ 97, 31, 16, 19 a UrhG i. V. m. §§ 242, 259, 269 BGB.

Dabei werden folgende Angaben/Auskünfte gefordert:

- wann das gegenständliche Bildmaterial in dem Internetauftritt eingebunden wurde,

- wann das gegenständliche Bildmaterial aus dem Internetauftritt entfernt wurde,

- woher das Bildmaterial bezogen wurde,

- wer das Bildmaterial in den Internetauftritt eingebunden hat,

- wie das Bildmaterial verbreitet wurde,

- und ob Lizensierungen des Bildmaterials stattgefunden haben.

Außerdem wird ein Schadensersatzanspruch – vorläufig in Höhe von 900,00 € für eine 3-jährige Nutzung des Fotos nach der Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Tabelle) – geltend gemacht. Nach einer möglichen Auskunftserteilung könne sich dieser Betrag jedoch noch ändern, so Rechtsanwalt Schwarz in seinem Schreiben.

Zudem werden Rechtsanwaltskosten gemäß § 97 a UrhG in Höhe von 612,80 € zu einem Gegenstandswert von 7.500 € geltend gemacht. Der Gegenstandswert wird nach der Höhe des Unterlassungsanspruches, eines 10 %-igen Aufschlages für die Auskunftsansprüche und zzgl. des Wertes des Schadensersatzes berechnet.

Die gesamten Zahlungsansprüche belaufen sich damit auf 1.512,80 €.

Am Ende des Schreibens wird ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der die Abgabe einer Unterlassungserklärung, das Löschen des Bildmaterials und die Zahlung der gesamten Zahlungsansprüche von 1.512,80 € beinhaltet. Im Gegenzug würde Eduard Bopp auf die Auskunftsansprüche und die nach der Auskunft möglichen weitergehenden Schadensersatzansprüche verzichten und die Angelegenheit wäre erledigt.

Vorgehen bei Abmahnung

Bei einer urheberrechtlichen Abmahnung ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestehen.

Die Höhe des Lizenzschadens könnte zu hoch sein. Dabei geht es um die konkrete Dauer, die Art und Weise der Nutzung. Hier kann angesetzt werden, um die Höhe der Lizenzgebühr zu reduzieren. Denn es kann in der Abmahnung von einer gravierenderen und weitläufigeren Nutzung ausgegangen worden sein als dies tatsächlich der Fall war. Auch die Grundlizenz kann zu hoch angesetzt sein.

Besonderes Augenmerk ist auch auf den Unterlassungsanspruch zu legen. Denn eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht einfach unterschrieben werden.

Oftmals sind vorgefertigte Unterlassungserklärungen weiter gefasst als die begangene Rechtsverletzung. Daher sollte in jedem Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, die genau auf Ihren Einzelfall zugeschnitten ist.

Unsere Kanzlei, Hämmerling von Leitner-Scharfenberg, berät Mandanten bundesweit auf den Gebieten des Urheber-, Wettbewerbs-, und Medienrechts. Gerne hören wir uns Ihren Fall in einem kostenlosen Erstgespräch am Telefon oder per Email an.


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