Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

„Schwarz-Facebook“: Warnung vor der Fahrkartenkontrolle im Netz

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Aktuell machen Facebook-Seiten Schlagzeilen, die vor Fahrkartenkontrollen warnen. Das Prinzip ist den Blitzer-Warnungen im Radio ähnlich. Mit welchen rechtlichen Konsequenzen müssen Schwarzfahrer, die Betreiber solcher Facebook-Seiten und ihre Fans rechnen? Die Antwort gibt die Redaktion von anwalt.de.

[image]Schwarzfahren

Schwarzfahren ist kein Kavaliersdelikt und gemäß § 265a Absatz 1 StGB als Erschleichen von Beförderungsleistungen strafbar. Um den Tatbestand zu verwirklichen reicht es nach Ansicht des BGH aus, wenn der Täter unberechtigt ein Verkehrsmittel benutzt und sich dabei so gibt, als ob er die Geschäftsbedingungen des Betreibers erfüllen würde (BGH, Az.: 4 StR 117/08).

Strafverfolgung

Die betroffenen Beförderungsunternehmen können ein erhöhtes Beförderungsentgelt vom Schwarzfahrer verlangen. Daneben steht es ihnen frei, gemäß § 265a III StGB i. V. m. § 248a StGB einen Strafantrag zu stellen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob Anklage erhoben wird. Grundsätzlich wird dies aber erst im Wiederholungsfall - beim ca. dritten Mal Schwarzfahren - oder bei besonders schweren Fällen erfolgen.

„Ich fahre schwarz!“

Auch bekennende Schwarzfahrer müssen mit einer Bestrafung rechnen. Denn auf diese Weise erhält man nicht automatisch die Fahrerlaubnis des Fahrers. Daran ändert selbst das Tragen eines T-Shirts mit dem Aufdruck „Ich fahre schwarz!" nichts (AG Hannover, Az.: 223 Cs 549/09).

Haftung von Facebook

Haftungsrechtlich gilt für Facebook-Einträge: Facebook haftet so gut wie nie, denn dort gelten entsprechende Nutzungsbedingungen, die eine Haftung von Facebook nahezu gänzlich ausschließen.

Haftung der Mitglieder

Damit haften in erster Linie die Mitglieder für ihre Beiträge selbst. Jeder ist für die von ihm eingestellten Inhalte selbst verantwortlich.

Haftung des Betreibers

Die Betreiber von Facebook-Seiten können in bestimmten Fällen für die von ihren Fans eingestellten Inhalte haften, zum Beispiel wenn der Betreiber rechtwidrige Inhalte trotz Kenntnis nicht löscht. Kenntnis  erlangt er spätestens, wenn er um Löschung des Beitrags gebeten wird oder den Eintrag kommentiert.

Hinweis auf der Seite

Warnt der Betreiber in einem Extra-Informationskästchen vor dem Schwarzfahren und distanziert sich ausdrücklich davon, indem er dies „in keiner Weise unterstützt" versucht sich der Betreiber haftungsrechtlich aus der Affäre zu ziehen. Auf Facebook ist er als Betreiber aber gar nicht berechtigt, eine eigene Nutzungsbedingung aufzustellen.

Schwarzfahrer-Meldungen

Dass die Verkehrsbetriebe derzeit gegen solche Schwarzfahrer-Warnseiten und die Mitglieder nicht vorgehen können, hat andere Gründe: Denn allein das Warnen vor Fahrscheinkontrollen stellt noch keinen Aufruf zum Schwarzfahren dar.

Konstruktiver Ansatz

Ein konstruktiver Ansatz zur Lösung des Problems könnte es sein, wenn die Verkehrsbetriebe den Service selbst anbieten und vor Fahrkartenkontrollen warnen würden. Denn dann würden sich die potentiellen Schwarzfahrer vielleicht eher vertragskonform verhalten und sich ordnungsgemäß eine Fahrkarte lösen.

(VOI/WEL)

Foto(s): ©fotolia.com

Artikel teilen: