Rechtsanwalt für Körperverletzungsdelikte - Strafverteidiger aus Berlin bei Vorladung und Anklage

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Laut der polizeilichen Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes für das Jahr 2019 wurden insgesamt 546.363 Fälle von Körperverletzungen registriert. Als Fachanwaltskanzlei im Bereich Strafrecht sind die Körperverletzungsdelikte daher von enormer Bedeutung, die für den Laien jedoch meist als sehr undurchsichtig erscheinen. Was unterscheidet die gefährliche Körperverletzung von der schweren Körperverletzung? Nach welchen Kriterien wird der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit begründet? Für diese und weitere Fragen, sowie eine kompetente Unterstützung vor Gericht, steht Ihnen die Fachanwaltskanzlei aus Berlin jederzeit zur Verfügung.

Vorteile unserer Kanzlei beim Vorwurf der Körperverletzung

 

Eine Fachanwaltskanzlei bekommt ihren Titel erst verliehen, wenn man eine gewisse Kompetenz vor der Rechtsanwaltskammer vorweisen kann. Dieses Wissen wurde explizit angeeignet, um Menschen zu helfen, die mit dem Vorwurf einer Körperverletzung konfrontiert wurden. Aus einem einst erschreckenden Brief mit einer androhenden Strafe, wurde bereits bei hunderten Mandanten ein Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens erzielt, was durch die durchgängig positiven Bewertungen belegt wird.

Da das Erstgespräch für Sie in der Regel kostenlos ist, haben Sie keine Bedenken und rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne aus Ihrer misslichen Lage heraus.

 

Was versteht man zunächst unter der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung gemäß §223 StGB?

 

Die Körperverletzung gemäß § 223 StGB stellt im übertragenen Sinne die ,,Mutter“ der Körperverletzungsdelikte dar, da sie als Grundtatbestand für jede folgende Norm unabdingbar ist.  Eine Körperverletzung wird dem Wortlaut der Norm §223 StGB zufolge so definiert, dass man eine andere Person misshandeln oder an der Gesundheit geschädigt haben muss. Demzufolge müssen in der Regel beide Kriterien vorliegen.

Die Frage ist jedoch nun, was man genau darunter versteht.

 

Körperliche Misshandlung gem. § 223 StGB

 

Dem oben benannten Wortlaut zufolge, muss eine Person misshandelt worden sein. Nach der Rechtsprechung gilt dies für jede üble und unangemessene Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt (MüKoStGB/Joecks StGB § 223 Rn. 4-6).

Diese Definition klingt auf den ersten Blick sehr komplex, ist jedoch anhand eines kleinen Beispiels gut erläutert. Der Täter erteilt dem Opfer eine Ohrfeige. Diese Handlung hat das körperliche Wohlbefinden geändert, da das Opfer sicherlich Schmerzen verspürt, die ohne diese Handlung ausgeblieben wären.

Doch müssen unbedingt Schmerzen auftreten? Wie lässt sich die nächtliche WG-Party der Nachbarn in diesen Tatbestand einordnen?

Nein, es müssen in erster Linie nicht immer unbedingt Schmerzen vorliegen, damit man die Behandlung als eine Körperverletzung einstufen kann. Eine körperliche Misshandlung kann demnach auch vorliegen, wenn z.B. extreme Schalleinwirkung vorliegt. Auch diese sorgen für eine Veränderung des körperlichen Wohlbefindens. Obwohl es keine Schmerzen verursacht, beeinträchtigt es das Nervensystem, was ebenfalls der Körperverletzung zuzuordnen sei.

Nach herrschender Meinung ist sogar das Abschneiden der Haare tatbestandsmäßig (BGH, Urt. v. 25.09.1952 – Az. 3 StR 742/51, weswegen Sie diese Tatsache bei Ihrem nächsten Friseurbesuch gerne im Hinterkopf haben können.

 

Die Gesundheitsschädigung als Tatbestandsmerkmal der Körperverletzung

 

Als alternative Voraussetzung eines erfüllten Tatbestandes gilt die Gesundheitsschädigung. Die Rechtsprechung dokumentiert diesen Vorgang als Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes (MüKoStGB/Joecks StGB § 223 Rn. 29-38). Um auf unser vorangegangenes Beispiel der Ohrfeige zurückzukommen, kann ein Hämatom das Resultat dieser Handlung sein. Der Täter hat in diesem Fall schlechte Karten, da ein Vorwurf der Körperverletzung die Schlussfolgerung sein wird. An dieser Stelle sollte immer Ihr renommierter Fachanwalt für Strafrecht einbezogen werden, der Ihre bestmögliche Vertretung und Unterstützung als oberste Priorität ansieht.

Ein sehr praxisrelevanter Fall der Gesundheitsschädigung ist die Übertragung von Krankheiten z.B. die Übertragung des HI-Virus durch ungeschützten Geschlechtsverkehr kann demnach auch eine Körperverletzung darstellen (BGH, Urt. v. 04.11.1988 – Az. 1 StR 262/88).

 

Wie werden aus Straftaten resultierende Schlafstörungen oder Angstzustände eingestuft?

 

Rein psychische Beeinträchtigungen erfüllen grundsätzlich nicht den Tatbestand einer Körperverletzung.

In einem Beschluss vom 18.3.2013 sorgte der Bundesgerichtshof in dieser Problematik für mehr Klarheit.  In dem zugrunde liegenden Fall hatte der BGH die Frage zu klären, ob das Verhalten des Angeklagten als psychische Körperverletzung einzustufen ist. Eine Frau wurde immer wieder von einer ehemalige Urlaubsbekanntschaft kontaktiert, obwohl sie ihn mehrmals aufgefordert hatte, sie in Ruhe zu lassen. Der vermeintliche Täter forderte sie auf, sich bei ihm zu entschuldigen und sich von ihrem Lebensgefährten zu trennen. Anderenfalls würde er sie „fertig machen“.

Das Tatopfer erkrankte infolge dessen an Schlafstörungen, Albträumen und Nervosität. 

Reicht das, um eine psychische Körperverletzung anzunehmen? Der BGH lehnte in diesem Fall eine Körperverletzung durch psychische Gewalt ab. Er argumentiert, dass bloße emotionale Reaktionen auf Aufregungen, aber auch latente Angstzustände keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung darstellen. (BGH 4 StR 168/13)

Auch hier wird deutlich, dass eine genaue Betrachtung der Norm nicht außeracht gelassen darf und diese durch Fehleinschätzung oft irritieren kann. Kontaktieren Sie frühzeitig Ihren Fachanwalt, um solche Vorgänge zu vermeiden und sich schnellstmöglich Klarheit zu verschaffen.

 

Muss man direkt nach einer einfachen Körperverletzung mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen? Der Anwalt klärt auf!

 

Wenn es bei einer Rangelei zu einer blutigen Nase kommt, muss man nicht direkt mit dem Vorwurf einer Körperverletzung rechnen, da es sich bei der Körperverletzung um ein Antragsdelikt handelt. Dies bedeutet, dass zur Einleitung einer strafrechtlichen Verfolgung ein Antrag im Sinne des §230 StGB bei der Strafverfolgungsbehörde gestellt werden muss. Anders als z.B. bei der Beleidigung, die zum absoluten Antragsdelikt zugeordnet wird, zählt die Körperverletzung zu den relativen Antragsdelikten. Das relative Antragsdelikt kann bei fehlendem Strafantrag die Strafverfolgung nur dann aufnehmen, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Dieses bestünde beispielsweise bei besonders schweren Verletzungen des Opfers oder wenn eine besonders schwerwiegende Schuld der Tat anzuheften sei.

 

Wo fängt die Körperverletzung an? Wann hört die Bagatellschwelle auf? Der Rechtsanwalt hilft!

 

Die bereits oben beschriebene Definition der Körperverletzung beinhaltet den Wortlaut: ,,üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt“, die für die Erfüllung des Tatbestandes unabdingbar ist.

Eindeutig versteht man darunter, dass die körperliche Substanz des Opfers beeinträchtigt sein muss, wie beispielsweise bei einer Schnittwunde, einem blauen Fleck oder einer blutigen Nase, da der Zustand des körperlichen Wohlbefindens durch die Einwirkung verändert wurde.

 

Doch was versteht man unter einer ,,üblen und unangemessenen Behandlung“?  Was bedeutet ,,nicht nur unerheblich beeinträchtigt“?

 

Da es hier unterschiedliche Auffassungen der Rechtsprechung gibt, ist es ratsam, sich an dieser Stelle an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden, der sich kompetent mit der Erheblichkeit Ihrer Tat auseinandersetzt.

 

Das OLG Zweibrücken und das AG Erfurt verdeutlichen die Problematik der Uneinigkeit zu diesem Thema.

Das OLG Zweibrücken setzte sich mit einem Spuckangriff auf einen Schiedsrichter auseinander und der damit in Verbindung gebrachten Körperverletzung. Das OLG Zweibrücken gruppierte diese Entgleisung jedoch nicht der Tatbestandsqualität einer körperlichen Misshandlung zu und sprach daher von einer Körperverletzung ab (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.06.1990 – Az. 1 Ss 238/89).

Das AG Erfurt entschied in einem ähnlichen Fall anders. Das Opfer, das in einer Diskothek als Kellnerin arbeitete, forderte einen Raucher auf, die Zigarette vor der Tür zu rauchen. Der Raucher kam dieser Aufforderung nicht augenblicklich nach, dafür kam er jedoch mit einer aggressiven Grundhaltung der Kellnerin ziemlich nahe und blies ihr den Zigarettenqualm mit deutlich feuchter, nämlich mit Spuckeanteilen versetzter Atemluft ins Gesicht. Das AG Erfurt sah darin neben einer Beleidigung auch eine über die Bagatellgrenze hinausgehende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und bejahte somit im Ergebnis auch eine Körperverletzung gem. § 223 StGB (AG Erfurt, Urt. vom 18.09.2013 – Az. 910 Js 1195/13 – 48)

 

Was ist eine gefährliche Körperverletzung gemäß §224 StGB?

 

Das Strafgesetzbuch stellt zur einfachen Körperverletzung gemäß §223 StGB auch eine Qualifikation dar, nämlich die gefährliche Körperverletzung gemäß §224 StGB. Dies bedeutet, dass der Täter einerseits den Grundtatbestand des § 223 StGB als Basisvoraussetzung verwirklicht, durch die bestimmte Art und Weise der Begehung dieser Körperverletzung jedoch mitunter auch den Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB. Eine bestimmte Art und Weise der Begehung wird in diesem Tatbestand als eine besonders gefährliche Tathandlung angesehen.

Dazu gehört:

  • die Verwendung von giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen,
  • die Tatausführung mittels eines gefährlichen Werkzeugs oder einer Waffe (bereits ein besohlter Schuh, mit dem Tritte ausgeführt werden, kann ein gefährliches Werkzeug sein),
  • hinterlistige Überfälle,
  • gemeinschaftliche Körperverletzung sowie
  • die lebensgefährliche Behandlung

 

Die oben aufgeführten Qualifikationsmerkmale einer Körperverletzung gilt es nun bei der Verhandlung gezielt anzugreifen mit geeigneten Verteidigungsstrategien. Um diesen Vorgang auszuüben, muss umfangreiches Wissen zur Rechtsprechung zweifelsohne vorliegen, sowie eine lückenfreie Kenntnis zu jedem einzelnen Merkmal vorhanden sein.

 

Diese benannten Voraussetzungen sind besonders in diesem Bereich unvermeidbar, da die gefährliche Körperverletzung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert wird.

Aber nicht nur das deutlich höhere Strafmaß sollte hier nicht außer Acht gelassen werden, denn anders als zur einfachen Körperverletzung wird die Qualifikation ausnahmslos von der Staatsanwaltschaft verfolgt, auch ohne Antrag bzw. bei öffentlichem Interesse.

Das ist auch der Fall, wenn das Opfer gar keine Strafverfolgung der Körperverletzung wünscht.

 

Worin besteht der Unterscheid zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung?

 

Die schwere Körperverletzung ist kein Qualifikationstatbestand, so wie die gefährliche Körperverletzung, sondern eine Erfolgsqualifikation der Körperverletzung gemäß §225 StGB. Dies indiziert, dass der Grundtatbestand um ein weiteres strafverschärfendes Merkmal ergänzt wird, nämlich der Folgen der Körperverletzung. Hier liegen demnach auch nicht der Tathergang im Fokus, sondern die Spätfolgen für das Opfer, wie z.B. die dauerhafte Entstellung, Lähmung oder Erblindung des Tatopfers. Auch Brüche großer Knochen können unter den Tatbestand des §226 StGB fallen. Dabei muss man zunächst den Schweregrad des Bruches abwägen. Ein Bruch des kleinen Zehs ist keiner schweren Körperverletzung einzustufen. Ist jedoch von einem komplizierten Oberschenkelbruch die Rede, so wäre eine strafverschärfende Schwere der Verletzung zumeist festzustellen. Kriterien sind dabei die Dauer des Regenerationsprozesses oder die verbundene Irreversibilität. (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB § 226)

Besonders aus der Perspektive des Strafverteidigers, liegt hier die Aufmerksamkeit auf der subjektiven Tatbestandsebene. Der Täter wird schon mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft, sobald er fahrlässig hinsichtlich der Tatfolgen gehandelt hat. Handelte der Täter jedoch bezüglich der Tatfolgen absichtlich, so beginnt diese erst bei drei Jahren Freiheitsentzug und kann dann auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

 

 

Misshandlung von Schutzbefohlenen - Strafrahmen und Begehungsweise

 

Ein weiter Körperverletzungstatbestand ist die Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß §225 StGB. Dieser Tatbestand umfasst als mutmaßliche Opfer insbesondere Kinder oder gebrechliche, kranke oder wehrlose Personen, die gequält, roh misshandelt oder durch böswillige Vernachlässigung der Pflicht des Täters, für sie zu sorgen, an der Gesundheit geschädigt wurden. Je nach Schwere wird eine Strafe von sechs bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug im Gesetzbuch dokumentiert (MüKoStGB/Hardtung StGB § 225)

Die Debatte zum Thema ,,Recht der Eltern, seine Kinder zu züchtigen“ ist bis heute durch Uneinigkeit geprägt. Ein gänzliches Verbot wurde in Deutschland bisher noch nicht ausgesprochen, jedoch müssen gute Gründe für die Züchtigung vorliegen, die stets verhältnismäßig sein muss. Desweiteren hat Niemand das Recht, ein fremdes Kind zu züchtigen.

 

 

Beteiligung an einer Schlägerei

 

Bemerkenswerterweise ist es sogar möglich, für eine eingetretene Folge als Täter einzustehen, die er selbst gar nicht verursacht hat: Der Tatbestand der Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB impliziert bereits die bloße Beteiligung an einer gewalttätigen Auseinandersetzung. Diese Norm hat besonders hohe Bedeutung bei Prügeleien in Bars, Diskotheken oder Schlägereien in Verbindung mit einem Fußballspiel. Da man oft nicht sicher feststellen kann, wer genau für welche Folge verantwortlich ist, reicht demnach die Teilnahme für eine Bestrafung aus.


Sollte auch Ihnen der Vorwurf der Körperverletzung gemacht worden sein, kontaktieren Sie möglichst früh einen qualifizierten Anwalt im Fachbereich Strafrecht

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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