Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht empfiehlt: Darauf müssen Sie im Steuerstrafverfahren achten!

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Als Fachanwalt für Steuerstrafrecht, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen) weiß ich, in welcher Situation Sie sich als Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren befinden.

Sie sehen sich selbst dem Finanzamt bzw. dem Beamten der Steuerfahndung gegenüber, dessen tägliche Arbeit aus genau solchen Verfahren besteht. Aufgrund dieser Alltäglichkeit dürfen Sie in den meisten Fällen leider nicht damit rechnen, dass darauf Rücksicht genommen wird, dass die Situation für Sie gerade ein absolutes Extrem darstellt.

Ein Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht an Ihrer Seite kann da Abhilfe schaffen und Sie fachlich im Steuerstrafrecht, aber auch psychologisch, unterstützen, mit der ungewohnten Situation umzugehen.

Unabhängig davon, ob Sie mich als Ihren Rechtsanwalt und Verteidiger im Steuerstrafverfahren wählen, möchte ich Ihnen an dieser Stelle einige Hinweise geben, wie eine Verteidigung beim Vorwurf der Steuerhinterziehung aussehen könnte.

1. Schweigen ist Gold!

Sie haben das Recht zu schweigen.

Anders als andere bekannte Sätze aus Film und Fernsehen, ist dieser tatsächlich richtig und wichtig.

Sie haben das Recht zu schweigen und sollten davon zumindest zunächst auch Gebrauch machen.

Sie sind also von Beginn an in eine schwierige Situation gedrängt, da Sie von jemandem unter Druck gesetzt werden, der über eine Machtposition verfügt.

Spätestens am diesem Zeitpunkt gleicht das Steuerstrafverfahren einem Kampf um Informationen.

Die Steuerfahndung benötigt Informationen, um entscheiden zu können, wie das Strafverfahren weitergehen soll, und Sie benötigen Informationen, um sich verteidigen zu können.

Genau aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das Schweigerecht des Beschuldigten vorgesehen.

2. Akteneinsicht als wichtigster Baustein der Verteidigung durch den Anwalt für Steuerstrafrecht!

In aller Regel wird nach einem ersten Beratungsgespräch, in dem Sie Ihre Sicht der Dinge schildern können, mein erster Schritt sein, beim Finanzamt oder der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht zu beantragen.

Unabhängig davon, was die Wahrheit ist, ist der Vorwurf, gegen den Sie sich verteidigen müssen, in der Strafakte enthalten.

Denn dort finden Sie die Informationen, die dem Finanzamt vorliegen und dessen Einschätzung, aus welchen Gründen es sich um eine Steuerhinterziehung handeln soll.

Nur wenn man das weiß, kann man sich für die richtige Verteidigungsstrategie entscheiden.

Einen Anspruch darauf, Einsicht in die Akte nehmen zu können, hat nur der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt und Strafverteidiger, nicht jedoch Sie selbst.

Wenn ich Akteneinsicht erhalte, werde ich die Akte einscannen lassen und Ihnen als PDF-Dokument über eine besonders gesicherte Datenaustauschplattform unserer Kanzlei zur Verfügung stellen.

Erstens ist es natürlich das Wichtigste, dass Sie als Beschuldigter voll informiert sind, was genau Ihnen vorgeworfen wird. Zweitens verlangt eine effektive Verteidigung eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen Ihnen und mir. Dabei ist natürlich Voraussetzung, dass wir beide von demselben Kenntnisstand über das Verfahren ausgehen.

3. Im Steuerrecht werden die Weichen für das Steuerstrafverfahren gestellt!

Der Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht unterscheidet sich von anderen Rechtsanwälten und Strafverteidigern dadurch, dass er sich außer mit dem Strafrecht auch mit dem Steuerrecht und den besonderen Regelungen des Steuerstrafverfahrens auskennt.

Die Besonderheit dieser Regelungen erkennt man schon daran, dass der Straftatbestand der Steuerhinterziehung in der Abgabenordnung (§ 370 AO), also einem Steuergesetz, und nicht im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist.

Eine spezielle Ausbildung zum Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht gibt es nicht. Man sollte daher genau darauf achten, wer sich Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht nennt und aus welchem Grund er dies tut.

Ich selbst bezeichne mich als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht, weil ich außer der Zulassung als Rechtsanwalt über die Zusatzqualifikationen als Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen) verfüge.

Die steuerrechtliche Kompetenz ist wichtig, weil die erste Frage in einem Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung lauten muss, ob Sie überhaupt Steuern verkürzt haben.

Dazu muss der Sachverhalt genau ermittelt werden und für diesen Sachverhalt geprüft werden, welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Hier kommt es im Steuerstrafverfahren oft vor, dass das Finanzamt schlicht nicht von allen wichtigen Tatsachen Kenntnis hatte. Dies gilt es dann natürlich nachzuholen, um den Vorwurf der Steuerhinterziehung und damit eine drohende Strafe aus der Welt zu schaffen.

Beispiel:

Ein ehemaliger Mieter hat Sie angezeigt, weil Sie die Mieteinnahmen in Höhe von 6.000 EUR im Jahr 2017 nicht in Ihrer Steuererklärung angegeben haben.

Aufgrund dieser Information leitet die Steuerfahndung ein Steuerstrafverfahren gegen Sie ein.

Das Finanzamt weiß zu diesem Zeitpunkt nicht, dass Sie für die vermietete Wohnung im Jahr 2017 Aufwendungen in Höhe von 7.000 EUR hatten.

Sie haben daher keine Steuern verkürzt. 

4. Parallele Verfahren: Steuerverfahren und Steuerstrafverfahren

Zudem ist zu beachten, dass in vielen Fällen neben dem Strafverfahren ein steuerliches Verfahren gegen das Finanzamt zu führen ist.

Dies kann z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung geschehen. Die Betriebsprüfung – z. B. in Form der Außenprüfung – ist in vielen Fällen der Ausgangspunkt eines Steuerstrafverfahrens. Dies gilt besonders bei bargeldintensiven Unternehmen und in verstärktem Maße seit im Jahr 2018 die sogenannte Kassennachschau als Vorstufe einer Außenprüfung eingeführt wurde.

Ein „Klassiker“ ist der Fall, dass aufgrund der Betriebsprüfung das Ergebnis der Buchführung verworfen wird. Das Finanzamt nimmt in diesen Fällen dann eine Hinzuschätzung zum Umsatz vor. 

Hier kann die Verteidigung bereits im Betriebsprüfungsverfahren beginnen und erstreckt sich dann möglicherweise auch auf den Steuerstreit mit dem Finanzamt.

Steuerstreit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Finanzamt während des Strafverfahrens Steuerbescheide erlässt.

Diese Steuerbescheide enthalten steuerrechtlich natürlich in der Regel genau das, was Ihnen im Rahmen des Steuerstrafverfahrens vorgeworfen wird.

Daher ist es meistens sowohl zur Wahrung Ihrer steuerlichen Interessen als auch im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung notwendig, dass Sie sich gegen diese Steuerbescheide wehren.

Hierzu legen wir für unsere Mandanten Einspruch gegen die Steuerbescheide und klagen notfalls vor dem Finanzgericht, um zu erreichen, dass diese steuerrechtlichen Entscheidungen auch mit Blick auf die Verteidigung im Steuerstrafverfahren günstig ausfallen.

5. Wer wusste wann was?

Eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung haben Sie nur dann zu befürchten, wenn Ihnen nachgewiesen werden kann, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben.

Vorsatz bedeutet bei der Steuerhinterziehung nicht nur, dass Sie wussten was Sie taten, z. B. bestimmte Angaben in der Steuererklärung zu machen. Sie müssten auch gewusst haben, welche steuerlichen Konsequenzen es hat, dass Sie diese Angabe machen oder unterlassen.

Das setzt zwar nicht voraus, dass Sie den genauen Paragraphen im Steuergesetz kennen, aber Sie müssten gewusst haben, dass Ihre Angaben bestimmte steuerliche Auswirkungen haben.

Dies kann gerade in Steuerstrafverfahren mit komplizierten steuerlichen Verhältnissen mindestens zweifelhaft sein.

Als Beispiel können hier wieder einzelne spezielle Fragen des internationalen Steuerrechts oder der Unternehmensbesteuerung dienen. 

6. Mögliche Strafe für Steuerhinterziehung 

Die mögliche Strafe für eine „normale“ Steuerhinterziehung ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.

Die Höhe der Strafe bei der Steuerhinterziehung hängt maßgeblich – aber nicht ausschließlich – von der Höhe des hinterzogenen Betrags bestimmt.

Als Ersttäter mit einem Betrag von bis zu 30.000 EUR hinterzogener Steuern wird es in aller Regel bei einer Geldstrafe bleiben.

Eine – nicht absolut verlässliche – Faustregel besagt, dass ab einem Betrag von 100.000 EUR hinterzogener Steuern nur noch eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt und ab einem hinterzogenen Betrag von 1 Mio. EUR nur noch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt werden kann.

Dabei geht es um Hinterziehungsbeträge, die sich aus mehreren Steuerstraftaten zusammensetzen können. Um mehrere Steuerstraftaten handelt es sich, wenn z. B. im Jahr 2017 eine falsche Einkommensteuererklärung abgeben wurde und im Juni 2018 eine falsche Umsatzsteuervoranmeldung.

Idealziel einer Verteidigung ist natürlich, eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen, sodass es erst gar nicht zu einer Bestrafung kommt.

7. Mein Angebot für Sie!

Pro Jahr werden rund 60.000 Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. Im Jahr 2017 ergingen rund 7.800 Urteile und Strafbefehle wegen Steuerhinterziehung. Diese betrafen hinterzogene Steuern von rund 1.200.000.000 EUR (1, 2 Mrd.).

Als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen) übernehme ich gern Ihre Verteidigung im Steuerstrafverfahren.

Da wir uns noch nicht kennen, schlage ich vor, dass Sie sich für ein Erstberatungsgespräch an mich wenden.

So können Sie auch testen, ob ich der richtige Verteidiger für Sie bin. Dafür braucht es ein Vertrauensverhältnis zwischen uns.

Ich bin deutschlandweit tätig. In Zeiten digitaler Kommunikation (z. B. Videochat, sichere Datenaustauschplattform) können wir von jedem Ort aus zusammenarbeiten. Aber auch eine persönliche Beratung in unserer Kanzlei ist natürlich möglich.

Rufen Sie mich an. Schreiben Sie mir eine Nachricht oder eine E-Mail!


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