Rechtsprechungsentwicklung bei der Betriebsschließungsversicherung

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Im April hatten die Versicherer im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung bzw. der Betriebsunterbrechungsversicherung den betroffenen Hoteliers und Gastronomen mitgeteilt, dass sie wegen der Schließungen infolge Corona nicht leisten würden. Hintergrund war die Ablehnung der Leistung in diesen Fällen durch den Rückversicherer. Die Versicherer unterbreiteten ein mit der DEHOGA ausgehandeltes Vergleichsangebot, welches nahezu einheitlich bei 15 % der Tageshöchstentschädigung lag.

Rund 30 % der Versicherten sollen dieses Vergleichsangebot nicht angenommen haben. Für diese Unternehmen stellt sich nun die Frage, wie sich die Rechtsprechung positioniert. Erste Entscheidungen liegen vor.

Bereits das Landgericht Mannheim hatte am 29.4.2020 (Az. 11 O 66 / 20), im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, entschieden, dass das Argument der Versicherer, dass die Schließung aufgrund einer Allgemeinverfügung nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei, nicht durchgreift. Das Landgericht Mannheim stellte in dieser Entscheidung auch fest, dass der Verweis in den Versicherungsbedingungen auf den Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern in den §§ 6 und 7 IfSG eine dynamische Verweisung darstellt, wenn der Katalog der Krankheitserreger selbst in den Versicherungsbedingungen nicht aufgenommen ist.

Das OLG Hamm nahm in seinem Beschluss vom 15.7.2020 (20 W 21 / 20) an, dass bei einer Aufzählung der Krankheitserreger und Krankheiten aus dem Katalog von §§ 6 und 7 IfSG in den Versicherungsbedingungen des Versicherers, kein Versicherungsschutz bei einer Betriebsschließung aufgrund von COVID-19 bestehen würde. Das OLG Hamm gab daher dem Versicherer Recht.

Die Versicherungskammer des Landgerichts München hatte am 31.7.2020 zu dem Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung eine Pressemitteilung veröffentlicht. Nach Auffassung des Landgerichts München komme es darauf an, ob dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung hinreichend klar erkennbar gewesen sei, dass der Versicherungsschutz nicht alle Fälle der Schließungen im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgesetz umfasst. Das Infektionsschutzgesetz enthält in den §§ 6 und 7 eine Öffnungsklausel, wonach auch bei unbenannten gefährlichen Erregern eine Meldepflicht besteht. Nach dieser Auffassung ist COVID 19 auch dann vom Versicherungsschutz umfasst, wenn in den Versicherungsbedingungen die Krankheitserreger aufgezählt sind (und dort COVID 19 nicht enthalten ist).

Ich berate und vertrete Gastronomen und Hoteliers bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Mittlerweile wird bei einigen Versicherern auch eine weiter gehende Vergleichsbereitschaft erkennbar. Nachdem in der Vergangenheit außerhalb der angebotenen Standardvergleiche keine weiteren Vergleichsverhandlungen stattfanden, scheinen manche Versicherer - insbesondere wenn es um große Schadenssummen geht - einer weitergehenden vergleichsweisen Einigung nunmehr zugänglich zu sein.


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