Rechtsschutz gegen eine Facebook-Sperre

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Facebook hat 2,27 Milliarden monatlich aktive Nutzer. Davon nutzen über eine Milliarden die mobile Anwendung. Viele der Nutzer nutzen Facebook auch dazu, um ihre Meinung zu allgemein-politischen gesellschaftlichen Vorgängen kund zu tun. Dabei geraten sie vielleicht nicht gleich in Konflikt mit der Justiz, aber doch immer schneller mit Facebook selbst.

Immer mehr Nutzer des sozialen Netzwerks beklagen, dass wegen ihrer Meinungen Kommentare gelöscht oder ganze Accounts und Seiten gesperrt werden. Das betrifft sowohl private wie journalistisch oder politisch tätige Nutzer.                                    

Begründet werden die Löschungen und Sperrungen seitens Facebook mit einem angeblichen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards, den AGB des sozialen Netzwerks. Diese Geschäftsbedingungen können nicht isoliert betrachtet werden. Sie können insbesondere mit deutschen Gesetzen kollidieren. Facebook selbst hat teilweise bereits eigene Fehler im Umgang damit eingestanden und verliert auch immer öfter in den gegen das Unternehmen angestrengten Klagen. 

Die rechtliche Ursache für die gerade in Deutschland zunehmenden Sperrungen bildet das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das der damalige Justizminister Heiko Maas 2017 durchgedrückt hatte und seit Anfang 2018 in Kraft ist. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist de facto ein perfides Zensurgesetz. Eine Zensur findet in der Bundesrepublik nicht statt, so lautet jedenfalls Art. 5 Abs. 1 GG: 

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Heiko Maas drehte den Spieß einfach um und verpflichtete Facebook selbst gegen angeblich rechtswidrige Inhalte vorzugehen. Es spricht freilich nichts dagegen, Institutionen zu verpflichten, die Rechtsordnung einzuhalten. Im Falle des NetzDG ist es jedoch aufgrund der exorbitant hohen Bußgelder so, dass Facebook im Zweifel jeden gemeldeten Inhalt löscht, statt ihn stehen zu lassen. Tatsächlich arbeitet das NetzDG nur gegen die Meinungsfreiheit. Es verpflichtet Facebook zu Sperrungen und Löschungen, von diesen betroffene Nutzer hingegen haben keinerlei besondere Rechte. Ob ein Kommentar gegen die Rechtsordnung verstößt, weil er vielleicht den Tatbestand der Beleidigung erfüllt, ist eine juristisch hoch komplexe Frage, weil dazu die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herangezogen werden muss. Dies kann von den Mitarbeitern von Facebook nicht gewährleistet werden und deshalb wird in der Regel immer gesperrt. 

Sollten Sie von Facebook gesperrt worden sein, rät Ihnen Rechtsanwalt Mandic zunächst die Einspruchsfunktion zu nutzen. Manchmal wird man dann wieder freigeschaltet. Wenn das nicht fruchtet, muss man in eigenem Namen gegen Facebook Klage erheben.

Der zwischen Facebook und den Nutzern geschlossene Vertrag stellt sich als Dauerschuldverhältnis ausgestalteter Austauschvertrag mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen dar, vgl. KG Berlin, DNotZ 2018, 286, Rn. 56 mwN, dessen prägende vertragliche Leistung der Beklagten in der Bereitstellung der erforderlichen IT-Infrastruktur besteht, wobei dem Nutzer durch seine Registrierung die Möglichkeit eingeräumt wird, eben diese Infrastruktur dauerhaft nutzen zu können und insbesondere eigene Beiträge in das Netzwerk einzustellen, vgl. LG Karlsruhe vom 12.06.2018, Az.: 11 O 54/18.

Auf der anderen Seite „bezahlt“ der Nutzer diese Nutzungsmöglichkeit mit der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der von ihm in die Plattform eingespeisten Daten, welche wiederum zu Werbe- und Marketingzwecken genutzt werden können. Die Nutzung von Facebook ist folglich zwar vordergründig gebührenfrei, nicht jedoch unentgeltlich. Unentgeltlich ist eine Leistung nur dann, wenn sie unabhängig von einer Gegenleistung geschieht, woran es fallbezogen fehlt, vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 516 Rn. 8.

Dementsprechend ist Facebook eben nicht berechtigt Nutzer geradezu willkürlich zu sperren oder deren Seiten zu löschen. Grundlos erfolgte Sperrungen stellen sowohl eine Vertragsverletzung als auch eine unerlaubte Handlung in Gestalt einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) dar. Ob eine Klage gegen eine Sperrung Aussicht auf Erfolg hat muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Zögern Sie nicht und schreiben Sie mich unverbindlich hier auf anwalt.de oder über meine Kanzleiseiten im Netz oder auf Facebook an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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