Verwendung gefälschter Impfzertifikate - Freispruch!

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Mein Mandant ist als Impf- und Maßnahmengegner bekannt und äußerte seine Kritik auch offen gegenüber Bekannten und Freunden. Im Fitnessstudio fühlte er sich aufgrund jahrzehntelanger Mitgliedschaft wie im privaten Bereich. Als es noch erforderlich war, zeigte er im Studio sein auf dem Handy gespeichertes Impfzertifikat und gab gleichzeitig zu, nicht geimpft zu sein. Die Mitarbeiter nahmen dies zum Anlass die Polizei zu informieren. Dies hatte nicht nur eine Hausdurchsuchung zur Folge. Als die Polizei in der Wohnung stand gab er sogleich die gesuchten Zertifikate und das Impfbuch freiwillig heraus. 


Damit nicht genug. Der Mandant erklärte spontan auch noch, dass er natürlich nicht geimpft sei und die drei Zertifikate für jeweils 250 EUR käuflich erworben zu haben. Keine gute Ausgangslage für eine Verteidigung. 


Ich riet dem Mandanten gleichwohl keinerlei Angaben zur Sache in der Hauptverhandlung zu machen. Dies hat heute letztlich zum Erfolg - Freispruch - geführt. 


Gegenstand der Verhandlung war ein Strafbefehl über 80 Tagessätze - wegen Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB:


1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


In 99 % der Fälle klagen die Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit der Fälschung von Impfpässen und Zertifikaten eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB an. In der Regel gibt es dafür 30-120 Tagessätze. Seit der neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem November 2022 rollt zudem eine neue Anklagewelle, weil sich die Justiz jetzt sicher fühlt, auch die Altfälle aus der Zeit vor dem November 2021 zu Verurteilungen führen zu können. 


Auch der Richter, der heute letztlich freisprach, hatte noch ein paar Tage vor der Verhandlung einen Hinweisbeschluss erlassen, mit welchem wir belehrt wurden, dass auch eine Urkundenfälschung nach § 267 in Betracht komme. Denn der Mandant muss ja irgendwann in der Apotheke gewesen sein, um sich die Impfzertifikate zu beschaffen. 


Aber in Wirklichkeit weiß heute niemand wie genau der Mandant die Zertifikate beschafft hat. Die Staatsanwältin hatte selbst im Plädoyer von zwei Varianten gesprochen. Entweder hat der Mandant drei total gefälschte Zertifikate gekauft oder er hat das Impfbuch fälschen lassen und damit dann selbst die Zertifikate in der Apotheke besorgt.

An dieser Stelle regte sich aber dann das rechtsstaatliche Gewissen des Richters. Er sprach frei, weil er letztlich nicht feststellen konnte welche Variante wirklich sich ereignet hatte. Auch die Voraussetzungen für eine Wahlfeststellung seien nicht gegeben. 

Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Freiburg in Berufung gehen wird. Aber wir gehen mit einem Freispruch natürlich erheblich entspannter in die Berufung als nach einer Verurteilung!


Wir lernen daraus: es ist praktisch immer besser von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen - auch dann noch, wenn das Kind schon fast in den Brunnen gefallen ist!

Lassen Sie sich beraten. Bezahlen Sie nicht voreilig eine Geldstrafe, vor allem dann nicht, wenn Sie sich im Recht fühlen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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