Rechtssichere Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge - Das müssen Sie jetzt wissen!

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Viele Arbeitgeber in Deutschland spielen aktuell mit dem Gedanken, ukrainischen Flüchtlingen Arbeitsplätze anzubieten. Dieser Rechtstipp soll daher in kompakter Form erläutern, wie eine rechtssichere Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge gelingen kann.

Drittstaatsangehörige dürfen grundsätzlich nur mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland arbeiten

Grundsätzlich benötigen Menschen aus der Ukraine einen Aufenthaltstitel, um in Deutschland arbeiten zu dürfen, da die Ukraine weder der Europäischen Union noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört. Ausnahmen bestehen lediglich für einige Berufsgruppen wie Wissenschaftler, Journalisten oder etwa auch Berufssportler.

Einstellung von Flüchtlingen mit einem bereits erteilten Aufenthaltstitel

Sie dürfen erst dann einen Arbeitsvertrag mit einem ukrainischen Flüchtling abschließen, wenn dieser über einen elektronischen Aufenthaltstitel verfügt.

Da die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels derzeit länger dauern kann, kann der Flüchtling sich bei der Ausländerbehörde kostenlos eine Fiktionsbescheinigung nach §§ 81 Absatz 3, Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausstellen lassen. Bereits diese Fiktionsbescheinigung berechtigt ihn zum Abschluss eines Arbeitsvertrags.

Einstellung von Flüchtlingen ohne Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigung

Von einer Einstellung von Flüchtlingen ohne Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigung ist dringend abzuraten. Wenn Sie als Arbeitgeber einen ukrainischen Flüchtling beschäftigen, der nicht über diese Dokumente verfügt, droht Ihnen gemäß § 404 Absatz 2 Nr. 3, Absatz 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) die Verhängung eines Bußgelds von bis zu 500.000 €. Bereits aus diesem Grund sollten Sie ukrainischen Flüchtlingen erst dann einen Arbeitsvertrag anbieten, wenn durch den Flüchtling eines der beiden Dokumente vorgelegt werden kann.

Welche Aufenthaltstitel kommen für ukrainische Flüchtlinge in Frage?

Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel, die für ukrainische Flüchtlinge in Frage kommen. Im Folgenden werde ich kurz die beiden gängigsten Varianten vorstellen und auf mögliche rechtliche und praktische Probleme eingehen. Als Arbeitgeber ist nur bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 18 ff. AufenthG Ihre Mitwirkung erforderlich. Ein Aufenthaltstitel aus § 24 AufenthG kann ohne jede Mitwirkung des Arbeitgebers vom Flüchtling selbst beantragt werden.

Aufenthaltstitel nach §§ 18 ff. Aufenthaltsgesetz

Ukrainische Flüchtlinge mit einer besonderen Qualifikation können einen regulären Aufenthaltstitel nach den §§ 18 ff. AufenthG erhalten. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer Berufsausbildung, die mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung identisch oder vergleichbar ist. Alternativ kommt auch eine akademische Ausbildung in Betracht, die mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein muss. Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse gestaltet sich jedoch in der Praxis oft schwierig.

Des Weiteren müssen Sie als Arbeitgeber nachweisen, dass für den Antragsteller bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Auch sonst ist das Verfahren der §§ 18 ff. AufenthG bürokratisch, da viele weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen, wie etwa die Einholung einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Für eine unkomplizierte Einstellung ukrainischer Flüchtlinge eignet sich der Aufenthaltstitel nach §§ 18 ff. AufenthG somit nur begrenzt. 

Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz

Eine unbürokratischere Lösung stellt der Aufenthaltstitel in § 24 Aufenthaltsgesetz dar. Diese Vorschrift wurde am 04. März 2022 als Reaktion auf die Situation in der Ukraine aktiviert, um aus der Ukraine geflüchteten Menschen einen sogenannten „humanitären Aufenthaltstitel“ zu verschaffen. Der humanitäre Aufenthaltstitel kann von den Berechtigten bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Zur Beantragung reicht ein Pass oder ein anerkannter Passersatz aus. Zudem wird auch die ukrainische ID-Karte, über die die meisten ukrainischen Flüchtlinge verfügen, bis zum 23.02.2023 als Passersatz akzeptiert.

Ein rechtliches Problem im Hinblick auf den Zugang zum Arbeitsmarkt ist, dass der humanitäre Aufenthaltstitel gemäß § 24 Absatz 6 Satz 2 AufenthG ausdrücklich nur dann die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt, wenn eine behördliche Erlaubnis vorliegt. Dies würde bedeuten, dass ein ukrainischer Flüchtling nur dann eine Arbeitsstelle antreten kann, wenn eine behördliche Erlaubnis erteilt wird.

Um dieses Problem zu entschärfen, hat das Bundesinnenministerium am 14. März 2022 angeordnet, dass den zuständigen Ausländerbehörden diesbezüglich kein Ermessen zusteht. Das bedeutet, dass alle Flüchtlinge, die über einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG verfügen, zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt sind. Im Ergebnis dürfte daher der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG die unbürokratischere Lösung als der Aufenthaltstitel aus § 18 ff. AufenthG darstellen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder auch online zu Ihren Rechtsthemen im Arbeitsrecht.

 

Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter


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