Rechtzeitige Vornahme aller zumutbaren Schritte zum Nachteilsausgleich

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Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 10.10.2017 (Az.: 2 ME 1547/17) entschieden, dass ein Anspruch auf Notenschutz grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn vorher nicht alle zumutbaren Schritte unternommen worden sind, um einen Nachteilsausgleich zu erreichen. Es ging um die Nichtversetzung einer Schülerin in den achten Jahrgang, wogegen mit einem Widerspruch, über den im Zeitpunkt des Beschlusses nicht entschieden war, sowie mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vorgegangen wurde. Das VG entschied, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine Versetzung nicht ermöglicht werden konnte, da zu Recht davon ausgegangen wurde, dass eine nach § 59 IV 1 NdsSchulG vorausgesetzte erfolgreiche Mitarbeit im achten Schuljahr nicht zu erwarten war.

Eine solche Regelung befindet sich auch im Berliner Schulgesetz in § 59 II 1 BlnSchulG, in der es heißt: „Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn ihr oder sein durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass sie oder er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann“.

Die Schülerin hatte nachweislich nicht die erforderlichen Noten, was die Lehrer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft konkretisierten.

Dagegen wandte die Schülerin ein, ihre Schwerbehinderung von 50 % sei bei der Notenvergabe unzureichend berücksichtigt worden.

Dazu heißt es in der Entscheidung jedoch: “Aus einer Nichtgewährung eines aufgrund einer Behinderung tatsächlich gebotenen Nachteilsausgleichs kann nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf nachträgliche Notenverbesserung hergeleitet werden. Zum einen liefe dies auf die Gewährung eines sog. Notenschutzes hinaus, auf den im Grundsatz nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kein Anspruch besteht.“

„Zum anderen und selbstständig tragend ist ein solcher Anspruch jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn vor dem Schreiben der Klassenarbeiten von der Schülerin bzw. ihren Eltern oder Vertretungsberechtigten nicht alle zumutbaren Schritte unternommen worden sind, um einen Nachteilsausgleich zu erhalten.“

„Fehlt es nämlich an hinreichenden Schritten, den Nachteilsausgleich im Vorfeld der Leistungserbringung durchzusetzen und ist die Notwendigkeit eines etwaigen Nachteilsausgleichs auch für die unterrichtenden Lehrkräfte nicht ohne weiteres erkennbar, kann sich die Antragstellerin auf dessen Fehlen nach der erfolgten Leistungsbewertung nicht mehr berufen.“

Im vorliegenden Fall suchten die Eltern während des gesamten Schuljahres keinen Kontakt zu den Lehrern auf, um über etwaige Behinderungen aufzuklären. Die Lehrer hatten auch keinen Anlass, von sich aus auf solche zu schließen. Es gab auch keine aussagekräftigen psychologischen Befunde oder ähnliche Schriftstücke.

Dass die Eltern erst nach dem Ablauf des Schuljahres einen rückwirkend datierten Befund, in dem die Behinderung dargestellt wird, nachreichten, reicht insofern nicht aus, um einen bzw. mehrere Nachteilsausgleiche zu begründen. Es hätte vielmehr dem rechtzeitigen Handeln der Eltern bedurft, um bereits vor den Prüfungen etwaige den Nachteilsausgleich begründende Aspekte darzulegen.

Da das Schulrecht ein Rechtsgebiet mit zahlreichen Problemstellungen ist, sollte schleunigst der Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts eingeholt werden, um für den Schüler nachteilige Folgen rechtzeitig abzuwenden. 


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