Nachteilsausgleich bei Prüfungen

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Für Menschen mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung ist das Ablegen von Prüfungen im Studium oder in der Ausbildung oftmals eine sehr große Herausforderung. Um diese bewältigen zu können, sollten Betroffene entsprechende Nachteilsausgleiche beantragen. Zu beachten ist, dass ein Nachteilsausgleich keine Bevorzugung darstellt, sondern nur eine Kompensationsmöglichkeit schafft, um die Chancengerechtigkeit zu wahren, da nicht die Prüfungen selbst vereinfacht, sondern nur die Rahmenbedingungen geändert werden.  

Das Recht auf einen Nachteilsausgleich in Prüfungen wird von der Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz i. V. m. dem Grundrecht der freien Berufswahl aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz hergeleitet. Der Grundsatz der Chancengleichheit, dem im Prüfungsrecht besondere Bedeutung zukomme, verlangt, dass Behinderungen eines Prüflings, die außerhalb der in der Prüfung zu ermittelnden wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit liegen, ausnahms-weise auch durch besondere Prüfungsbedingungen kompensiert werden. 

Beispiele für einen Nachteilsausgleich

Ein Nachteilsausgleich ist dabei immer an der entsprechenden Behinderung / Krankheit und der abzuhaltenden Prüfung zu orientieren und ist daher stets eine Einzelfallentscheidung.  

Die Beispiele für Nachteilsausgleiche sind vielfältig, zu denken ist unter anderem an

  • Schreibzeitverlängerungen bei Klausuren
  • Pausen während einer Prüfung
  • Erstellung einer Hausarbeit statt Abhalten eines Referats
  • Schreiben der Klausur in einem gesonderten Raum
  • Inanspruchnahme von Hilfeleistungen durch Gebärdensprachdolmetscher/-innen

Dabei können Nachteilsausgleiche einmalig oder auch dauerhaft gewährt werden.

Antrag auf Nachteilsausgleich

Um einen Nachteilsausgleich zu erhalten muss dieser zunächst beantragt werden. Neben einer ärztlichen Bescheinigung sind dem Antrag auch Angaben über die sich ergebenden konkreten prüfungsrelevanten Auswirkungen beizufügen. Näheres zum Nachteilsausgleich regelt die jeweilige Prüfungsordnung.

Melden Sie sich gerne bei mir, falls Sie einen Nachteilsausgleich beantragen wollen oder dieser von der Prüfungsbehörde abgelehnt wurde - ich überprüfe dann, ob die Ablehnung rechtmäßig gewesen ist.  

Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 0421-70908850 oder aber per Email unter info@klein-rechtsanwaeltin.de


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