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Regelmäßiger Cannabiskonsum als Grund der Fahrerlaubnisentziehung - Regelmäßigkeit abgelehnt

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Der Beschluss nimmt Stellung zu dem rechtlichen Problem: REGELMÄßIGE CANNABISEINNAHME

In der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts ist bislang nicht abschließend geklärt, wann die Einnahme in diesem Sinne „regelmäßig" ist. Zusammenfassend lässt sich lediglich sagen, dass derjenige, der täglich, nahezu täglich oder gewohnheitsmäßig Cannabis einnimmt, im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne regelmäßig konsumiert. (Siehe BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - Az 3 C 1.08.)

Auslegungsbedürftig ist vor allem der Begriff des gewohnheitsmäßigen Konsums. Er kann neben dem Begriff des täglichen bzw. nahezu täglichen Konsums nur die Funktion haben, Konsumformen zu erfassen, die eine seltenere Häufigkeit als täglich aufweisen. Aus ihm lässt sich zunächst folgern, dass es für die Regelmäßigkeit unabhängig von der Häufigkeit („täglich") auch darauf ankommen kann, ob der Konsum regel- bis zwanghaft erfolgt, er sich also als integraler Bestandteil des Alltagslebens des Fahrerlaubnisinhabers darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den gewohnheitsmäßigen und den täglichen Konsum von Cannabis zwar als unterschiedliche Konsumformen nebeneinander, bewertet sie aber gleich. Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass deutlich unterhalb einer täglichen Einnahme von Cannabis bleibende Konsummuster nicht mehr erfasst sein sollen. Insbesondere scheidet es aus, einen Konsum, der einem festen zeitlichen Muster folgt, aber aufs Ganze gesehen ein seltenes Ereignis bildet, allein wegen dieser Regelhaftigkeit als gewohnheitsmäßig zu bewerten.

Argumentation:

Stellt der Normgeber in Anlage 4 zur FeV auf die „Regelmäßigkeit" des Konsums ab, soll damit der besonderen Gefährlichkeit dieser Konsumform Rechnung getragen werden. Wegen der Häufigkeit und der Regel- bzw. Zwanghaftigkeit des Konsums kann beim regelmäßigen Konsum von Cannabis nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene zuverlässig Drogenkonsum und Kraftfahren auseinanderhalten kann, wie wohl er grundsätzlich dazu bereit sein mag.

Derjenige, der unter Einhaltung eines festen Zeitschemas, insgesamt aber selten Cannabis konsumiert, wird wahrscheinlich seine grundsätzliche Bereitschaft umsetzen können, Cannabiskonsum und Kraftfahren zu trennen. Der Normzweck der Nr. 9.2 Anlage 4 zur FeV würde verfehlt, wenn man allein auf die Regelhaftigkeit des Konsums - ohne Berücksichtigung auch der Häufigkeit - abstellen wollte.

Fazit:

Daraus folgt, dass die gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis nur dann als regelmäßig im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne angesehen werden kann, wenn sie nicht deutlich seltener als täglich erfolgt.

(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 16. Senat - 16 B 428/10, Beschluss vom 01.06.2010)

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