Bundesverwaltungsgericht kippt Rechtsprechung zum Cannabiskonsum und Fahrerlaubnisentziehung

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Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.4.2019 eine Entscheidung im Hinblick auf Cannabiskonsum und Autofahren gefällt, die die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufhebt.

Bisher war es übliche Praxis, dass Cannabiskonsumenten, die gelegentlich Cannabis konsumierten und sodann ein Kraftfahrzeug führten, die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wenn im Anschluss an eine Polizeikontrolle eine THC-Konzentration von 1ng/ml im Blut festgestellt wurde. Dabei ließ das Bundesverwaltungsgericht bereits bei der ersten Tat die Entziehung der Fahrerlaubnis zu.

Die entsprechende Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr ausdrücklich revidiert und festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen kann und ihm nicht unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf. In solchen Fällen haben die Fahrerlaubnisbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden.

In den beim BVerwG anhängigen Verfahren war bei Verkehrskontrollen festgestellt worden, dass die Kläger, die gelegentliche Cannabiskonsumenten waren, trotz vorangegangenen Konsums ein Kraftfahrzeug geführt hatten. Aufgrund der ermittelten Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Cannabiswirkstoff, im Blutserum von 1 ng/ml oder mehr gingen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass die Fahrsicherheit beeinträchtigt sein konnte. Daher fehle ihnen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung wegen fehlender Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges die Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörden entzogen den Betroffenen deshalb gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV ohne die Einholung eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis.

Ein einmaliger Verstoß begründet demnach lediglich Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Erforderlich ist dabei eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigen Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird. Dazu ist in der Regel ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten (MPU) erforderlich.

(BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 – 3 C 13.17)



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