Reha bei Post- oder Long-COVID – Ablehnung Rehabilitationsmaßnahme? Widerspruch einlegen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Mit anhaltender Dauer der Corona-Pandemie wird immer deutlicher, dass eine SARS-COV-2-Infektion auch bei mildem Krankheitslauf oder unbemerkter Infektion längerfristige gesundheitliche Folgen haben kann.

Mitunter leiden die Patienten auch noch lange nach einer überstandenen Corona-Infektion unter verschiedenen Symptomen, insbesondere bei Infektionen mit Lungenentzündungen werden grundsätzlich längere Genesungszeiten beobachtet als normal. Daher wird das Coronavirus in medizinischen Fachkreisen als Multiorganvirus bezeichnet, da es neben der Lunge auch in zahlreichen anderen Organen auftreten kann, so etwa in Niere, Herz, Leber oder Gehirn.

Besonders häufig leiden diejenigen Patienten unter Spätfolgen, die mit einem schweren Verlauf von COVID-19 zu kämpfen hatten. Bei vielen Betroffenen sind auch noch Monate nach Beginn der Symptomatik Veränderungen der Lunge zu verzeichnen.

Long Covid kann aber auch diejenigen Patienten mit leichten Verläufen betreffen und sich durch verschiedene Symptome bemerkbar machen, z.B. werden oftmals nachträglich auftretende Gedächtnisstörungen geschildert. Auch kann ein typisches Symptom einer Corona-Infektion, der Verlust des Geschmacks- und Geruchsinns, noch lange nach der Genesung anhalten. Zu den häufigsten Symptomen von Long Covid zählt auch das Fatigue-Syndrom, ein Zustand chronischer Erschöpfung, unter dem viele Genesene auch noch Monate nach ihrer akuten Corona-Erkrankung leiden.

Daher kann es sinnvoll sein, wenn Sie nach einer Covid-19 Infektion nicht nur einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises stellen (Zu der Antragsstellung, Bewertung und den Vorteilen eines GdB möchte ich an dieser Stelle auf folgenden Artikel hinweisen https://www.anwalt.de/rechtstipps/schwerbehindertenrecht-der-grad-der-behinderung-gdb-anwalt-sozialrecht-188540.html), sondern auch eine Rehabilitationsmaßnahme beantragen.

Reha-Maßnahme beantragen

Die Erholung von einer Corona-Erkrankung kann mitunter ein sehr langwieriger Prozess sein. Als COVID-19 wird die durch das Virus SARS-CoV-2 ausgelöste Krankheit bezeichnet, die uns auch weiterhin noch für eine sehrlange Zeit begleiten wird. Eine Infektion mit dem Coronavirus kann bekanntlich zu schweren Spätfolgen führen. Mediziner sprechen dann vom „Post-COVID-Syndrom“ oder „Long-COVID“. (siehe hierzu auch bei Interesse: https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-grad-der-behinderung-gdb-bei-lungenschaeden-einschraenkung-der-lungenfunktion-nach-corona-erkrankung-193144.html)

Wenn Symptome mehr als vier Wochen nach Infektion oder Erkrankung noch fortbestehen wird dieser Verlauf als "Long-Covid" bezeichnet. Dauern die Beschwerden sogar noch länger als zwölf Wochen an, sprechen Mediziner von "Post-COVID" oder dem "Post-COVID-Syndrom" (PCS).

Ist dadurch Ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet, haben Sie als Rentenversicherter Anspruch auf Reha-Leistungen bei der Deutschen Rentenversicherung. Die DRV kann mit einer Reha-Maßnahme dabei helfen, dass Sie wieder zu Kräften zu kommen und Schritt für Schritt ins Berufs- und Alltagsleben zurückfinden können.

Wann kommt eine Reha bei COVID-19 überhaupt infrage? Hierzu führt die DRV wie folgt aus:

  • Funktionsstörungen gezielt therapieren
     
    Funktionseinschränkungen, die infolge der Infektion entstehen, können bei einer medizinischen Rehabilitation gezielt therapiert werden.
  • Verschiedene Therapiemöglichkeiten
     Je nach auftretenden Symptomen können unterschiedliche Therapien helfen - von der Atemtherapie über die Bewegungstherapie bis hin zur Trauma-Therapie.
  • Ärztlicher Befundbericht zum Reha-Antrag
     Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist bei der Deutschen Rentenversicherung für die Reha keine ärztliche Verordnung erforderlich.

(https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/Post-Covid-Themenseite/Post_Covid_node.html;jsessionid=A79434C9C70E5EF8805273A2A64D640D.delivery1-7-replication)

Reha-Maßnahme abgelehnt? Widerspruch einlegen!

Wenn die beantragte Rehabilitationsmaßnahme jedoch abgelehnt worden ist und Sie einen so genannten Ablehnungsbescheid erhalten haben, haben Sie nun einen Monat Zeit, um dagegen Widerspruch einzulegen.

Bei der Berechnung der Widerspruchsfrist starten Sie mit dem Tag, an dem das Schreiben bei Ihnen eingegangen ist. Falls Sie das Datum nicht mehr genau wissen, können Sie sich beim Berechnen der Frist auf das Datum des Bescheids verlassen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite! Zur Sicherheit sollten Sie Ihren Widerspruch per Einschreiben verschicken. Sie können ihn aber auch per Telefax senden. Dann kann man im Zweifel beweisen, dass Sie die Frist auch eingehalten haben. Die Einlegung des Widerspruchs per Email ist hingegen nicht möglich.

Als Fachanwältin für Medizin- und Sozialrecht kann ich Ihnen gerne mit meiner langjährigen Erfahrung dabei zur Seite stehen. Falls Sie Fragen haben sollten melden Sie sich jederzeit gerne! 

Viele Grüße, Stephanie Bröring


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Stephanie Bröring

Beiträge zum Thema