Reichweite vom Auskunftsanspruch

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Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt in Art. 15 DSGVO betroffenen Personen einer Datenverarbeitung einen umfangreichen Auskunftsanspruch gegen den Datenverarbeiter. Unklar ist jedoch, wie weit dieser Auskunftsanspruch reicht. Mit dieser Frage hatte sich das OLG Köln in seinem Urteil vom 26.7.19 (20 U 75/18) zu befassen.

Was war geschehen?

Der Kläger war Kunde einer Versicherung und machte seinen Auskunftsanspruch geltend. Ziel seines Verlangens war die Vorbereitung eines Verfahrens gegen die Versicherung. Die Versicherung jedoch wollte die Daten nicht rausgeben und war der Meinung, dass die Herausgabe der gewünschten Notizen schon gar nicht vom Auskunftsanspruch gedeckt sei. Vielmehr stünde dem Kunden nur ein Anspruch über die zu seiner Person gespeicherten Stammdaten zu.

Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. erklärt: „Der in Art. 15 DSGVO verankerte Anspruch gibt jeder betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten zu der Person verarbeitet werden. Wenn dies gegeben ist, hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über diese Daten.“

Wie entschied das Gericht über den Auskunftsanspruch?

Das OLG Köln sah den Auskunftsanspruch als gegeben an. Es ist der Ansicht, dass auch interne Notizen unter personenbezogene Daten sind, wenn sie Angaben über eine bestimmte Person enthalten.

Keine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Das Gericht verneinte auch den Einwand der Versicherung, dass eine Verletzung von Betriebsinterna oder Geschäftsgeheimnissen gegeben sei.

Rechtsanwalt Kluck sagt dazu: „Die streitigen Notizen stellen schon gar kein Geschäftsgeheimnis dar, da es sich um Aussagen des Klägers, also des bis dato dort Versicherten selbst, handelte. Insoweit war auch keine Schutzbedürftigkeit der Versicherung.“

Unternehmen muss Aufwand zur Erteilung der Auskunft hinnehmen

Die Versicherung gab weiter vor, dass die Durchsuchung der Dateien im EDV-System der Versicherung auf personenbezogene Daten viel zu aufwendig sei.

Dagegen wandte das Gericht ein, dass es Sache der Beklagten ist, ihre Datenverarbeitung dergestalt zu organisieren, dass diese der Rechtsordnung entsprechen. Vor allem hat sie dafür Sorge zu tragen, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der Schutz der Versicherer einwandfrei umgesetzt und umfassend gewährleistet werden.

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