Reise nach Italien wegen Coronavirus abgesagt: Rückerstattungen sind gefährdet

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Wie bekannt ist, hat die italienische Regierung, um den Coronavirus-Notfall zu bewältigen, zahlreiche Maßnahmen ergriffen (welche im Übrigen neulich bis zum 13 April verlängert wurden), wie z. B. Ausgangssperre, usw.

Unter anderem wurde auch verfügt (Art. 28 der Notverordnung Nr. 9 vom 02.03.2020), dass bei gebuchten Aufenthalten bzw. Reisen oder bei abgeschlossenen Pauschalreiseverträgen bei denen die Unmöglichkeit der Leistung infolge der Maßnahmen gegen das Coronavirus eingetreten ist, Artikel 41 des „Verbraucherschutzgesetzes in Bezug auf Verträge über Urlaubsprodukte“ zur Anwendung kommt.

Dieser Artikel sieht folgendes vor:

Bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen, die am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe eingetreten sind und einen wesentlichen Einfluss auf die Ausführung des Pauschalreisevertrags oder auf die Beförderung von Passagieren zum Bestimmungsort haben, hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Ausführung des Vertrages, vom Vertrag zurückzutreten ohne die Rücknahmekosten zu zahlen. 

Er hat in diesem Fall auch das Recht Anspruch auf die Rückerstattung der für den Vertrag vollständig geleisteten Zahlungen zu machen; kann jedoch keine zusätzliche Entschädigung geltend machen“.

Zusätzlich wurde aber noch veranlasst, dass im Falle der Aufhebung des Vertrags, der Reiseveranstalter entweder die geleisteten Zahlungen rückerstatten kann oder – nach seiner Wahl – dem Reisenden ein Ersatzpaket gleicher oder höherer Qualität anbieten kann, oder auch einen Gutschein ausstellen kann, der innerhalb eines Jahres nach seiner Ausstellung verwendet werden muss, und zwar in Höhe der fälligen Rückerstattung.

Zu beachten ist aber, dass diese Regel nur in Bezug auf Verträge gilt, die während der Gültigkeitsdauer der Coronavirus-Maßnahmen ausgeführt werden sollen.

In diesem Fall sollte die Mitteilung innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Maßnahmen an den Reiseveranstalter gerichtet und das Reisedokument beifügt werden.

Sollten die Maßnahmen zu Schutz vor dem Coronavirus beim Zeitpunkt der gebuchten Reise nicht mehr in Kraft sein, bestünde keine Möglichkeit im Sinne oben genannter Notverordnung vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Wiederkehr der normalen Zuständen würde dagegen allein oben erwähnter Art. 41 Anwendung finden: d. h. man könnte vom Vertrag zurücktreten (und Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen stellen) nur wenn weitere unvermeidliche und außergewöhnliche Umstände (außer der Corona-Maßnahmen) am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe eintreten.

Fazit: wenn Sie schon eine Reise nach Italien gebucht haben, die nach dem 13. April stattfinden soll, ist es im Moment ratsam, den Weiterverlauf der Situation abzuwarten.



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