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Reisemängel gut dokumentieren

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Viele Klagen von Urlaubern scheitern vor Gericht, weil Reisemängel nicht genau genug belegt werden - also besser immer Fotos und genaue Notizen machen.

Es sollte ein schöner Familienurlaub werden. Mit seiner Frau, seinen zwei Söhnen und der Freundin eines Sohnes wollte ein Urlauber sich zwei Wochen auf Ibiza erholen. Er buchte eine Flugreise und zwei Doppel- und ein Einzelzimmer in einem Dreisternehotel mit All-inclusive-Verpflegung zu einem Gesamtpreis von 3393 Euro. Doch kaum am Urlaubsort angekommen, wurden die Urlauber in einem anderen Hotel untergebracht.

Laut Reisekatalog sollte es in dem ursprünglich gebuchten Hotel ein Restaurant mit Panoramablick, ein À-la-carte-Restaurant, einen kleinen Fitnessraum und tägliche Animationsprogramme geben. Die Verpflegung enthielt ein Frühstücksbüfett, mittags und abends ein abwechslungsreiches Büfett mit kalten und warmen Speisen. Laut Reiseprospekt sollten alle Zimmer Meerblick haben.

Im Ersatzhotel hatten die Zimmer aber keinen Meerblick, es gab kein À-la-carte-Restaurant, im Badezimmer waren die Armaturen rostig und die Getränke wurden ausschließlich in Plastikbechern serviert. Nachdem der Urlauber die Mängel vor Ort bei der Reiseleistung angezeigt hatte, gestattete ihm der Reiseveranstalter, das Restaurant eines anderen Hotels mitzubenutzen.

Kaum zu Hause angekommen, forderte er vom Reiseveranstalter wegen der Mängel im Hotel eine Minderung des Reisepreises. Das Reisebüro zeigte sich kulant und bot ihm als Entschädigung 500 Euro an. Damit wollte sich der Urlauber nicht zufriedengeben und zog schließlich vor das Amtsgericht Duisburg. Der Richter wies jedoch seine Klage ab, weil dem Urlauber keine weiteren Ansprüche wegen Reisemängel zustanden, die über den Betrag von 500 Euro hinausgehen. Die errechnete Minderungssumme war also mit den vom Veranstalter erstatteten 500 Euro bereits abgedeckt.

Für den fehlenden Meerblick veranschlagte das Gericht eine Minderungsquote von 7 Prozent für angemessen. Dass im Fitnessraum alle Geräte defekt waren, wurde mit 5 Prozent veranschlagt. Für das fehlende À-la-carte-Restaurant gab es noch eine Minderung von gerade einmal einem Prozent, schließlich war eine All-inclusive-Reise gebucht worden, bei der sich die Gäste hauptsächlich im Hotel verpflegen.

Die Getränke in Plastikbechern bewertete das Amtsgericht jedoch nicht als Mangel. So etwas kann in einem mittelklassigen Dreisternehotel vorkommen. Auch die rostigen Armaturen wurden nicht berücksichtigt. Denn der Urlauber konnte nicht ausreichend nachweisen, in welchem Umfang sich tatsächlich Rost gebildet hatte. Ein Foto von den Armaturen wäre hier sicher hilfreich gewesen.

(AG Duisburg, Urteil v. 04.02.2010, Az.: 53 C 4617/09)

(WEL)

 

Foto(s): ©iStockphoto.com

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