Rente + Sicherheit = Rentengarantie?

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Rentengarantie – die falsch verstandene Garantie auf Lebenszeit

Bei den allermeisten abgeschlossenen Rentenversicherungen wurde die Todesfallleistung nach Rentenbeginn mit einer „Rentengarantie“ gewählt. Hier entstand der Eindruck, dass es sich bei der Wahl der Garantie um eine Möglichkeit handelt, dass man in jedem Fall einen gewissen Rentenbetrag im Alter erhält.

Schon mal vorweg: Eine klassische Rentenversicherung beinhaltet immer eine garantierte Rente – und das lebenslang.

Was verbirgt sich denn dann hinter dieser Rentengarantie?

Betrachtet man ältere Verträge, so findet man dort meist eine Wahlmöglichkeit zwischen den Optionen „mit Beitragsrückgewähr“ und „ohne Beitragsrückgewähr“ nach Rentenbeginn.

Diese Formulierungen waren jedoch zu transparent und eindeutig, sodass die Versicherungsgesellschaften dazu übergingen, diese umzuformulieren.

Heute lauten die Optionen meist: „Leistungen im Todesfall nach Rentenbeginn, eine Rente mit Rentengarantiezeit“ oder „die Leistung nach Todesfall im Rentenbeginn beträgt fünf Jahresrenten, abzüglich der schon gezahlten Renten“.

Wählt man bei Abschluss die Option „mit Beitragsrückgewähr nach Rentenbeginn“, dann erhält man in der Regel bei Tod nach Rentenbeginn eine Auszahlung des noch vorhandenen Restkapitals.

Da Renten normalerweise über einen recht geringen Kapitalverzehr verfügen, verbleibt über viele Jahre hinweg ein nicht unbeträchtlicher Betrag.

Bei der Wahl der „Rentengarantie“ sieht es anders aus. Wird beispielsweise eine fünfjährige Rentengarantie vereinbart und verstirbt der Vertragsinhaber nach einem Jahr, so wird die Rente für weitere 4 Jahre an dessen Hinterbliebene ausbezahlt.

Tritt der Todesfall 6 Jahre nach Rentenbeginn ein, dann bleibt das restliche Kapital komplett beim Versicherer. Für diese so genannte „Wette“ wird dem Versicherungsnehmer eine höhere Rente angeboten.

Gehen wir davon aus, wir schließen eine Rente mit einem Monatsbeitrag von 500 € (auf 52 Jahren) ab, so bekommt man bei beiden Modellvarianten die gleichen Kapitalwerte, d. h. es wurde genau der gleiche Betrag im Laufe der Jahre „angespart“.

Bei den Rentenauszahlungen sieht es jedoch anders aus. Bei der Wahl „mit Beitragsrückgewähr“ ergibt sich eine garantierte Altersrente von 1.421,60 €. Bei der Wahl einer „Rentengarantiezeit von 5 Jahre“ eine Rente i. H. v. 1.749,20 €.

Aber mehr Rente klingt doch eigentlich gut, oder?

Gerade wenn Versicherungsvermittler im Wettbewerb und Vergleich zu anderen stehen, können diese bei unwissenden Kunden hierdurch scheinbar ein viel besseres Angebot abgeben als die Mitbewerber.

Vergleicht man jedoch die „Todesfallleistungen nach Rentenbeginn“, dann wird schnell klar, was der Preis hierfür ist.

Verstirbt eine versicherte Person beispielsweise ein Jahr nach Rentenbeginn, so kommt es bei der Wahl mit „5-jähriger Rentengarantie“ noch zu einer Leistung von insgesamt rund 81.952,00 €.

Wenn jedoch ein Vertrag „mit Beitragsrückgewähr“ vereinbart wurde, so sind es 367.180,69 €. Ein Unterschied von 285.228,69 €!

Selbst beim Tod 7 Jahren nach Rentenbeginn ist der Verlust immer noch über einer viertel Million Euro. Der Verlust des Versicherungsnehmers beziehungsweise dessen Hinterbliebenen ist gleichzeitig der Gewinn, dem die Versicherungsgesellschaft hierbei macht.

Somit wird klar, dass dieses Angebot bei der Wahl „mit Rentengarantie“ und einer höheren monatlichen Altersrente kein Geschenk des Anbieters ist.

Die allermeisten Rentenversicherungen sind mit der Option der „5-jährigen Rentengarantie“ versehen.

Klärt man die Versicherungsnehmer jedoch vorab über die Unterschiede der beiden Modelle auf, so entscheiden sich die meisten dann doch für das Modell „mit Beitragsrückgewähr“.

Dies betrifft alle Arten von Rentenversicherungen, Private Renten sowie betriebliche Altersvorsorgen.

Es stellt sich daher die Frage, was einem als Versicherungsnehmer wichtiger ist. Vor allem aber, ob man vom Versicherer umfassend aufgeklärt wurde.

Die Anwaltskanzlei Dawood steht Ihnen hierbei für die Prüfung Ihrer Ansprüche bundesweit zur Verfügung.


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