Rentenrecht - Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit nach Umschulung

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Neben der vollen und teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung, gibt es für gesetzlich Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, als Übergangsrecht noch die Möglichkeit, einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unterscheidet sich von der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI dadurch, dass die betroffenen Versicherten bei der Frage der möglichen Erwerbstätigkeit nicht auf jede Tätigkeit verwiesen werden können. Ihnen kommt ein Berufsschutz zugute, wie dies auch bei der bis Ende 2000 bestehenden Berufsunfähigkeitsrente der Fall gewesen ist.

Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, muss der „bisherige Beruf" sein. Was der bisherige Beruf ist, ist häufig fraglich. Hierzu hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 17.04.2013 eine neue, interessante Entscheidung getroffen. Es ging dabei um die Frage, ob ein Versicherter, der nach zweijähriger Umschulung über 10 Jahre als Busfahrer tätig geworden ist, Berufsschutz in Anspruch nehmen kann. Dies wurde von dem Gericht bejaht. Auch wenn grundsätzlich heute die Ausbildungsdauer für Berufskraftfahrer auf drei Jahre festgelegt worden ist, vermittelt auch die kürzere Ausbildung mit der nachfolgenden langjährigen praktischen Ausübung dieser Tätigkeit eine der heute dreijährigen Ausbildung entsprechendes Qualifikationsniveau.

Das Gericht dokumentiert in dieser Entscheidung, dass es nicht allein darauf ankommt, wie lang die Ausbildung gewesen ist, sondern dass maßgeblich vielmehr der Kenntnisstand langjährig tätiger gelernter Versicherter in der jeweiligen Berufsgruppe ist. So konnte trotz kürzerer Ausbildungszeit der Kläger vom Landessozialgericht als Facharbeiter eingestuft werden, weil nur das Gesamtbild der beruflichen Qualifikation - auch ohne förmliche Ausbildung - der für einen Facharbeiter der betreffenden Fachrichtung als Berufstyp allgemein verlangt wird. Damit war bei dem Rentenanspruch nur zu prüfen, ob der Kläger in der Lage ist, eine Tätigkeit im gelernten oder angelernten Bereich auszuüben. Auf die Tätigkeit eines ungelernten Arbeiters konnte er somit nicht verwiesen werden, wie dies bei einer normalen Erwerbsminderungsrente der Fall gewesen wäre. Damit konnte der Versicherte erfolgreich vor Gericht seinen Rentenanspruch durchsetzen.

Der obige Beitrag soll nur zur allgemeinen Information dienen und ersetzt keine persönliche Beratung, da jeder Einzelfall die individuelle Bewertung der konkreten Umstände erfordert.


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