Rentenrecht – Neuantrag trotz Klageverfahrens LSG Sachsen-Anhalt

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Im Zusammenhang mit dem Rentenverfahren ist immer wieder zu beobachten, dass nach einer vorläufigen Abweisung des Rentenantrags zwar ein Widerspruchsverfahren und auch anschließend ein langwieriges Klageverfahren durchgeführt wird, jedoch kein vorsorglicher neuer Rentenantrag gestellt wird.

Dieser kann auch auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung gestützt werden, sodass dies oft übersehen wird. In der Konsequenz könnte dies dazu führen, dass das Sozialgericht den Ursprungszustand prüft und nicht die eingetretenen Verschlechterungen, und man sich dadurch selbst um die Möglichkeit einer Rentengewährung bringt.

Im Regelfall wird von mir bei jedem Verfahren angeraten, bei Ablehnung des Rentenantrags bzw. Vorliegen des Widerspruchsbescheids bei der zuständigen Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers auch einen vorsorglichen neuen Rentenantrag zu stellen. Zwar möchten die Rentenversicherungen solch einen Antrag als unzulässig abweisen, weil ein Klageverfahren läuft, doch es lohnt sich, hartnäckig zu bleiben: Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle/S. verpflichtet die Rentenversicherungsträger in gängiger Rechtsprechung zur Neubescheidung.

Über die Einzelheiten hinsichtlich Formulierung und Begründung bzw. Ausfüllen von Formularen sollten Sie sich dort vor Ort beraten lassen oder einfach noch einmal bei Ihrem Bevollmächtigten nachfragen.

Ich habe festgestellt, dass die Rentenberater hier vor Ort in der Regel eine sehr fundierte Arbeit leisten. Nehmen Sie die Leistung wahr, bevor Sie nichts machen und vielleicht alles ungeprüft hinnehmen.

Auch eine Klage können Sie notfalls am Sozialgericht selbst aufnehmen lassen. Sie können in jedem Verfahrensstand einen Anwalt hinzuziehen.

Die Rechtsschutzversicherungen zahlen in der Regel ab Klageerhebung. Hier findet sich jedoch in Absprache mit dem Anwalt auch vorher ein für jeden gangbarer Weg.


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