Resturlaub im Corona-Jahr 2020: Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten

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Wie in jedem Jahr stellt sich auch im Corona-Jahr 2020 die Frage, was aus offenen Urlaubstagen werden soll. Die Antwort auf diese - und andere - Fragen stehen nur unter vermeintlich anderen Vorzeichen. Denn das Arbeitsrecht gilt auch in Zeiten von Corona.

In diesem Rechtstipp haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zum Urlaubsanspruch am Ende des Corona-Jahres 2020 zusammengefasst.

 

1. Frage:  Die gebuchte Reise ist wegen Corona storniert – kann der bereits vom Arbeitgeber genehmigte Urlaub zurückgenommen werden? 

Kurzum: Nein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können genehmigten Urlaub nicht einseitig zurücknehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine gebuchte Reise pandemiebedingt nicht angetreten werden kann. Hintergrund dieser Erwägung ist, dass der Gesetzgeber den Urlaubsanspruch zu Erholungszwecken gewährt. Erholung können die Beschäftigten auch zuhause erfahren. Eine Reise in ein Urlaubsgebiet ist hierfür nicht erforderlich.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitgeber der Rücknahme des Urlaubs zustimmt. Die betriebliche Praxis variiert hier deutlich. Arbeitgeber seien in diesem Zusammenhang auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hingewiesen: wird einem Beschäftigten die Rücknahme bereits genehmigter Urlaubstage gestattet, darf von dieser Praxis nicht grundlos abgewichen werden!

 

2. Frage: Ist der Urlaubsanspruch wegen Corona auf das kommende Jahr übertragbar?

Der Urlaubsanspruch ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Das Bundesurlaubsgesetz ist insoweit eindeutig: Der Urlaubsanspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres und endet mit ihm.

Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung der Rechtsprechung in dieser Absolutheit allerdings nur, soweit der Arbeitgeber seiner Hinweispflichten nachgekommen ist. Der Urlaubsanspruch erlischt hiernach mit dem Ende des Jahres 2020, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Jahres erlischt.

Unterlässt der Arbeitgeber diese Hinweisobliegenheiten, erlischt der Urlaubsanspruch nicht zum Ende Jahres 2020, sondern wird auf das folgende Jahr 2021 übertragen. Er wird dem Urlaubsanspruch des Folgejahres hinzugerechnet und teilt dessen zeitliche Befristung.


3. Frage: Dürfen Eltern Urlaub ansparen und in das Jahr 2021 mitnehmen, um für die Kinderbetreuung während eines möglichen Lockdowns vorzusorgen?

Auch insoweit bleibt es in der aktuellen Ausnahmesituation bei den allgemeinen Grundsätzen: Danach ist eine Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das Folgejahr nur denkbar, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Ersteres ist beispielsweise der Fall, wenn die Auftragslage am Jahresende es erfordert, dass die Arbeitnehmer in voller Belegschaft anwesend sind.

Zu den in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen zählt die Elternschaft nicht. Nur weil ein Arbeitnehmer befürchtet, sich für die Kinderbetreuung während eines möglichen Lockdowns bereit halten zu müssen, kann er eine Übertragung seines Urlaubs auf 2021 nicht verlangen.

Ein solches Recht, Urlaub für nachfolgende Jahre aufzusparen, kennt das Gesetz nicht. Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertentscheidung ist zum einen das Bedürfnis nach Planungssicherheit für den Arbeitgeber und zum anderen der Erholungszweck des Urlaubs.

 

4. Frage: Wegen der Corona-Pandemie fehlt es zum Jahresende an Arbeit. Darf der Arbeitgeber einseitig Urlaub anordnen?

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber den Urlaub „gewährt“ bzw. durch eine Freistellungserklärung erfüllt. Der Gesetzgeber hält also eine einseitige Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber nicht prinzipiell für unmöglich. Geschrieben steht jedoch, dass der Arbeitgeber bei der Freistellung die Wünsche des betroffenen Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Hat er ihn also vorab nicht befragt, steht dem Arbeitnehmer ein unverzüglich geltend zu machendes Verweigerungsrecht zu. Er hat insoweit eine konkrete andere zeitliche Festlegung des Urlaubs einzufordern.

Der Arbeitgeber hat diesen Wunsch dann grundsätzlich auch zu berücksichtigen. Unter Hinweis auf dringende betriebliche Belange kann er nur den Alternativwunsch des Arbeitnehmers zurückweisen, nicht aber seine eigenen Urlaubsvorstellungen einseitig durchsetzen. Eine „Zwangsbeurlaubung“ gegen den Willen des Arbeitnehmers ist also auch im Corona-Jahr 2020 nicht möglich.

 

5. Frage: Kurzarbeit Null - Kann der Arbeitnehmer für diese Zeit Urlaub bewilligt bekommen? 

Kennzeichnend für die sogenannten Kurzarbeit "Null" - also der Kurzarbeit über die gesamte Arbeitszeit - ist, dass keine Arbeitspflicht übrigbleibt. Hier also kann die mit der Urlaubsgewährung bezweckte Erholung schon nicht mehr eintreten. Denn der Arbeitnehmer hat sowieso keine Arbeitspflicht mehr zu erfüllen. In diesem Fall wird ihm also kein Urlaub gewährt werden können. 

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