Richtige Mahnung spart Geld

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Wenn Ihr Vertragspartner (sei es ein Verkäufer, ein Käufer, ein Handwerker, ein Kunde, ein Mieter etc.) seine Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt (Fälligkeit) erfüllt, so setzen Sie ihn durch eine schriftliche Mahnung in Verzug. Sehr wichtig ist, dass Sie ihn zur Leistung bis zu einem bestimmten Datum (z.B. 15.9.2020) auffordern. Andere Zeitangaben "binnen 14 Tagen" oder "nächsten Monat" sind ungenauer und sollten daher nicht verwendet werden.

Wenn der Gegner innerhalb der gesetzten Frist nicht leistet, so gerät er gemäß § 286 BGB in Verzug. Das hat die rechtliche Folge, dass er Verzugszinsen zahlen muss. Außerdem muss er Ihnen das Anwaltshonorar erstatten, wenn Sie nach Fristablauf einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Forderung beauftragen. Wenn Sie den Anwalt beauftragen, bevor Sie den Gegner in Verzug gesetzt haben, müssen Sie das Anwaltshonorar selbst bezahlen.

Sie können, müssen aber nicht, im Betreff des Schreibens das Wort "Mahnung" erwähnen. Sehr wichtig ist weiterhin, dass Sie im Falle eines späteren Streits den Zugang des Schreibens beim Gegner beweisen müssen. Ein normaler Brief oder eine Email reichen in der Regel nicht, erst recht nicht eine SMS oder WhatsApp. Es sollte daher ein Fax mit einem Facsimile-Sendebericht sein oder ein Einschreiben. Holt der Gegner ein Einschreiben nicht von der Post ab, so gilt es gleichwohl als zugegangen. Am sichersten ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Auch ein privater Bote (Freund, Ehepartner etc.) kann den Brief beim Gegner einwerfen und später als Zeuge den Zugang beweisen.



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