Rechtsmittel für Gewerbebetriebe gegen Corona-Schließungen

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Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat wie einige andere Landesregierungen am 17.03.2020 eine Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen. Diese Verordnung greift schwerwiegend in die Grundrechte der Bevölkerung ein. Existenziell betroffen sind Gewerbetreibende in den Branchen Beherbergung, Gaststätten und Tourismus, im Einzelhandel, Kaufhäuser, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks, Freizeitaktivitäten, kulturelle Veranstaltungen, Spielplätze, Spielhallen, Sportbetriebe, Fitnessstudios, Outlet-Center und private Bildungseinrichtungen.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Hoffmann aus Bargteheide bei Hamburg könnte diese Verordnung rechtswidrig und damit angreifbar sein. Eine solche Verordnung muss verhältnismäßig sein und die Interessen sämtlicher Betroffener angemessen berücksichtigt werden. Von mehreren Mitteln muss stets das ausgewählt werden, das am mildesten in die Rechte der Betroffenen eingreift. 

Bereits die relativ geringe Zahl der Infizierten und der Todesopfer des Coronavirus (10.999/20 laut Webseite des Robert-Koch-Instituts, Stand: 19.03.2020) legt nahe, dass derart existenzbedrohende Schließungen von Betrieben unverhältnismäßig sind. Die Sterblichkeit erscheint nicht höher als bei schweren Grippewellen, die es in der Vergangenheit immer wieder gegeben hat. Selbst wenn die Mortalitätsrate des Virus höher ist als bei anderen Grippeviren, so ist von der Landesregierung abzuwägen, ob dies die Schließung ganzer Branchen und deren möglichen Ruin überwiegt.

Rechtsanwalt Dr. Hoffmann sieht überzeugende Argumente dafür, dass das Ziel der Eindämmung der Pandemie und des Schutzes der besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen durch deutlich weniger einschneidende Maßnahmen zu Lasten der Gewerbetreibenden erreicht werden könnte. So dürfte eine konsequente Abschirmung der Risikogruppen (über 70 Jahre, Vorerkrankungen) ebenso wirksam, aber wesentlich milder in ihren Gesamtauswirkungen sein, da dadurch der überwiegende Teil der Berufstätigen und die Wirtschaft kaum eingeschränkt würden. Südkorea und Singapur haben das Virus unter Kontrolle bekommen, ohne derart drastische Maßnahmen wie Deutschland und Italien zu ergreifen.

Formell-rechtlich erscheint nach vorläufiger Prüfung eine Normenkontrolle gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 der VwGO, § 5 AGVwGO-SH möglich. Danach ist jede natürliche oder juristische Person antragsberechtigt, die durch die Verordnung in ihren Rechten verletzt ist oder in absehbarer Zeit verletzt werden könnte. Anfechtungsfrist ist ein Jahr nach Bekanntmachung der Verordnung.


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