Risiken der Nachhaftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters

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Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt es sich nach deutschem Recht um den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen und stellt die gängigste Form der Personengesellschaft des deutschen Gesellschaftsrechts dar. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter gemeinsam und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.

Ist die Nachhaftung eines ehemaligen GbR-Gesellschafter möglich?

Durch die sogenannte Nachhaftung wird der Versicherungsschutz zeitlich erweitert. Der Versicherungsschutz besteht somit über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages hinaus. Die Nachhaftung eines GbR-Gesellschafters kann also auch dann gelten, wenn der konkrete Haftungsbetrag erst durch einen Beschluss festgesetzt wird, der nach dem Ausscheiden des Gesellschafters der GbR gefasst wurde.

Beispielsweise hat der BGH (Bundesgerichtshof) über folgenden Fall entschieden:

Eine GbR war im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen. Einer der Gesellschafter war bereits im Jahr 2002 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss nach mehr als 10 Jahren einen Wirtschaftsplan, der unter anderem die Zahlung eines monatlichen Hausgelds vorsah. Der ausgeschiedene Gesellschafter der GbR wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Hausgeld für das Jahr 2014 in Anspruch genommen. 

Der BGH hat entschieden, die Hausgeldansprüche seien Verbindlichkeiten der GbR als WEG-Miteigentümerin, welche auch vor dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR begründet worden seien. Für die Verbindlichkeiten hafte der ehemalige Gesellschafter daher im Wege der sogenannte Nachhaftung. Für die Einordnung als Altverbindlichkeit im Sinne des § 160 Absatz 1 HGB (Handelsgesetzbuch) sei laut BGH nicht das Entstehen oder die Fälligkeit der Forderung entscheidend, sondern die mit dem Erwerb des Wohnungseigentums gelegte Rechtsgrundlage für die Beitragspflichten. 

Die GbR schulde nämlich als Wohnungseigentümer ab dem Zeitpunkt des Erwerbs anteilig die Gemeinschaftskosten, wie für die Instandhaltung und Verwaltung. Daher sei der Zeitpunkt des Beschlusses der WEG, ab dem der konkret bestimmte Beitrag vom jeweiligen Miteigentümer verlangt werden kann, nicht entscheidend. § 160 Abs. 1 HGB solle gerade einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des ausscheidenden Gesellschafters und den Gläubigern der GbR geschaffen werden.

Zudem sei im vorliegenden Fall die Fünfjahresfrist des § 160 Abs. 1 S. 2 HGB noch nicht abgelaufen. Die Nachhaftung erstreckt sich auf fünf Jahre ab dem Ausscheiden noch auf alle Verbindlichkeiten, die während der Gesellschafterbestellung begründet wurden.

Bei einer GbR beginne diese erst mit positiver Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters. Ob die WEG bereits im Jahr 2002 vom Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis hatte, konnte von diesem nicht bewiesen werden.

 Fazit

Ausgeschiedene GbR-Gesellschafter müssen noch lange danach mit Haftungsrisiken rechnen. Da die Fünfjahresfrist an die Kenntnis der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters verknüpft ist, sollten diese alle Beteiligten aktiv vom Ausscheiden informieren. Im besten Fall kann sogar eine Zustimmung der Gläubiger zur Enthaftung erlangt werden.

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