RoHs-Richtlinie - Anträge auf Erneuerung von Ausnahmen

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RoHs-Richtlinie (EU) 2011/65

Anträge auf Erneuerung der RoHs-Ausnahmeregelungen
 6a - 6c gemäß Art. 5 i.V.m. Anhang V über den 21.07.2021 hinaus

1.         Die EU-Kommission hat auf entsprechende Anträge mit Erlass der delegierten Richtlinien (EU) 2018/739-741 vom 01.03.2018 die Erneuerung der Ausnahmen gemäß Anhang III Ziff. 6a - 6c (Verwendung von Blei als Legierungselement) um weitere fünf Jahre mit Ablauf zum 21.07.2021 beschlossen.

2.         Vorliegend hat nach vorliegenden Informationen das Konsortium RoHs Umbrella Project, als informeller Zusammenschluss aus Industrieunternehmen und Verbänden am 15.01.2020 bei der Kommission form- und fristgerecht die Anträge auf Erneuerung der vorbezeichneten Ausnahmen gestellt - und damit mehr als 18 Monate vor Ablauf der Ausnahmefrist zum 21.07.2021. Nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 5 RoHs-Richtlinie ist ein Erneuerungsantrag rechtzeitig mindestens 18 Monate vor Auslaufen der Ausnahme bei der Kommission gemäß Anhang V der RoHs-Richtlinie zu stellen.

3.         Grundsätzlich hat die Kommission über solche Anträge innerhalb von 6 Monaten nach Antragsstellung zu entscheiden (Art.- 5 Abs. 5 Satz 2). In der Neufassung der RoHs-Richtlinie wurde jedoch der Halbsatz aufgenommen „es sei denn, eine andere Frist ist auf Grund besonderer Umstände gerechtfertigt. “.

Nach derzeitiger Information wird die Kommission voraussichtlich bis Ende 2021 über die Erneuerungsanträge der vorbezeichneten Ausnahmen vom 15.01.2020 entscheiden.

4.         Es ist allgemein anerkannt, dass die Erneuerung einer Ausnahme auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs allgemeingültig ist und nicht nur unternehmensbezogene Geltung beansprucht.

5.         Für die Marktteilnehmer ist es wichtig zu wissen, dass gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 3 RoHs-Richtlinie die zur Erneuerung beantragten Ausnahmen über den eigentlichen Auslauftermin zum 21.07.2021 hinaus allgemeingültig fortbestehen, bis die Kommission über den Antrag vom 15.01.2020 entschieden hat.

Darüber hinaus gewährt Art. 5 Abs. 6 RoHs-Richtlinie im Fall eines rechtzeitig gestellten Antrages gemäß Art. 5 Abs. 3 und 5 RoHs-Richtlinie eine weitere Übergangsfrist mindestens 12 und längstens 18 Monaten ab dem Datum der Entscheidung, sollten die Erneuerungsanträge zurückgewiesen werden. In diesem Fall bleibt den Marktteilnehmern eine weitere Übergangsfrist bis voraussichtlich mindestens Ende 2022 bzw. Mitte 2023.

Bei einer Stattgabe der Erneuerungsanträge verlängern sich die Ausnahmeregelungen vom 21.07.2021 an gerechnet um weitere 5 Jahre bis zum 21.07.2026.  

Stuttgart, den 09. Februar 2021

Dominik Görtz
 
Rechtsanwalt / Geschäftsführer
Wirtschaftsjurist d. Universität Bayreuth
 Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht


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