Die EU-Whistleblower-Richtlinie

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Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. Whistleblower-Richtlinie), wurde im EU-Amtsblatt vom 26.11.2019 veröffentlicht.

Ziel der Whistleblower-Richtlinie

Ziel der Richtlinie ist es, Verstöße gegen das Unionsrecht aufzudecken und zu unterbinden. Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mögliche Verstöße bemerken, sollen diese anzeigen können, ohne Repressalien aus ihrem Umfeld zu befürchten.

Die jüngsten Skandale vom Finanzskandal Luxemburg-Leaks bis hin zu den „Panama Papers“ haben gezeigt, dass Hinweisgeber eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das EU-Recht spielen können, die das öffentliche Interesse und das Wohlergehen der Bürger und der Gesellschaft schädigen. Mangelhafter Schutz von Hinweisgebern auf EU-Ebene kann sich zudem negativ auf das Funktionieren von EU-Programmen in einem Mitgliedsstaat auswirken und auch auf andere Länder und die EU insgesamt übergreifen.

Bisheriger Schutz von Hinweisgebern

Bislang war der Schutz von Hinweisgebern in der EU nur bruchstückhaft geregelt. Aktuell bieten nur 10 EU-Länder (Frankreich, Ungarn, Irland, Italien, Litauen, Malta, Niederlande, Slowakei, Schweden und das Vereinigte Königreich) einen umfassenden Schutz von Hinweisgebern. In den übrigen Ländern ist der Schutz nur teilweise geregelt oder er gilt nur für bestimmte Sektoren oder Kategorien von Arbeitnehmern.

Sachlicher Anwendungsbereich der Whistleblower-Richtlinie

Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie ist auf die Meldung von Verstößen gegen das Unionsrecht begrenzt. Um die Sicherheit potenzieller Hinweisgeber und die Vertraulichkeit der offenbarten Informationen zu gewährleisten, dürfen Hinweisgeber in Zukunft Verstöße über interne und externe Kanäle melden. Je nach den Umständen des Einzelfalles können sich Hinweisgeber dann auch außerhalb ihrer Organisation direkt an die zuständigen nationalen Behörden und an die zuständigen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU wenden.

Nicht bestraft werden Hinweisgeber, die ihre Kritik öffentlich machen, wenn auf ihren ursprünglichen internen Hinweis keine Reaktion erfolgte. Ohne vorhergehende interne Meldung sind öffentliche Hinweise straffrei möglich, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit oder Vergeltungsmaßnahmen gegen die Hinweisgeber drohen.

Der Text der Richtlinie verbietet ausdrücklich Repressalien und führt Schutzmaßnahmen ein, damit ein Hinweisgeber nicht entlassen, degradiert, eingeschüchtert oder in anderer Weise angegriffen wird. Auch geschützt wird, wer Hinweisgeber unterstützt, wie z. B. Mittelsmänner, Kollegen oder Verwandte.

Die Mitgliedsstaaten müssen den Hinweisgebern umfassende und unabhängige Informationen über Berichtswege und alternative Verfahren, kostenlose Beratung sowie Rechtsbeistand während des Verfahrens zur Verfügung stellen. Während eines Gerichtsverfahrens können die Meldenden auch finanzielle und psychologische Unterstützung erhalten.

Die Mitgliedsstaaten dürfen bei der Umsetzung der Richtlinie über den Mindeststandard hinausgehen, sodass der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit hat, den Anwendungsbereich auf Verstöße gegen deutsches Recht zu erweitern.

Verpflichtung von Unternehmen zur Einrichtung von Meldestellen

Laut der Richtlinie werden Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern dazu verpflichtet, sichere Kanäle für die Meldung von Verstößen einzurichten. Hinweisgeber sind nach der Richtlinie nicht verpflichtet, die internen Kanäle auszuschöpfen, bevor sie sich an externe Stellen wenden. Für Unternehmen kann es jedoch vorteilhaft seine, die internen Kanäle möglichst attraktiv auszugestalten, um Missstände im Unternehmen zunächst intern aufzuklären und unterbinden zu können.

Handlungsbedarf in Deutschland

Deutschland hat Nachholbedarf beim Thema Whistleblowing: Nur knapp über die Hälfte der Unternehmen hierzulande hat eine Meldestelle für interne Informanten eingerichtet. An diese können sich Mitarbeiter wenden, die beispielsweise Korruption oder Diebstahl von Informationen bemerken.

Insgesamt lohnt es sich also für Unternehmen mit entsprechender Größe, nunmehr zeitnah ein anonymes Meldesystem einzurichten, wenn dies noch nicht geschehen ist. Nicht selten werden durch eine solche Meldestelle bedeutende Missstände überhaupt erst aufgedeckt.

Die Richtlinie muss bis zum 17.12.2021 umgesetzt werden.


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