Türkei: Ausnahmen des Vertragsverbots in Devisen

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Türkei erlebte im August 2018 einen starken Währungsverfall. Um dagegenzusteuern, ist mit einem Präsidentendekret vom 13.09.2018 für die in der Türkei ansässigen Personen verboten worden, die Vertragswerte und Verpflichtungen in Fremdwährung bzw. in Euro oder US-Dollar zu bestimmen. Nun hat das Schatz- und Finanzministerium (Ministerium) mit seiner Durchführungsverordnung vom 06.10.2018 sehr umfangreiche Ausnahmen zu diesem Verbot erlassen, sodass viele Verträge in Fremdwährung doch weiterhin möglich sind.

Im Folgenden erläutern wir die mit dieser Regelung ermöglichten Ausnahmen näher.

  1. Arbeitsverträge, die im Ausland zu erfüllen sind (Artikel 8.3).
  2. Dienstleistungsverträge, bei denen eine Partei kein türkischer Staatsbürger ist (Artikel 8.4).
  3. Dienstleistungsverträge, welche im Rahmen von Exporten, Transithandel, von als Export angesehenen Verkäufen und -lieferungen sowie im Rahmen von Devisenerwerbsdienstleistungen und -aktivitäten abzuschließen sind (Artikel 8.4).
  4. Dienstleistungsverträge, die von den in der Türkei ansässigen Personen für deren im Ausland zu realisierende Tätigkeiten abzuschließen sind (Artikel 8.4).
  5. Dienstleistungsverträge in elektronischer Kommunikation zwischen den in der Türkei ansässigen Personen, welche in der Türkei beginnen und im Ausland enden sowie im Ausland beginnen und in der Türkei enden (Artikel 8.4).
  6. Werkverträge für den Bau, die Reparatur und Wartung von Schiffen und Leasingverträge für Schiffe (Artikel 8.5 und 8.9).
  7. Verkaufs- und Mietverträge von beweglichen Gütern (einschließlich Arbeitsmaschinen und ausschließlich von Verkaufs- und Mietverträgen von Fahrzeugen) (Artikel 8.6 und 8.7). Dementsprechend wurden An- und Verkaufsverträge sowie Mietverträge über alle beweglichen Gütern ausdrücklich von dem Verbot ausgenommen. Dadurch wird das Devisenverbot selbst für Verträge auch nicht angewendet, die zwischen den in der Türkei ansässigen Personen abgeschlossen werden. Durch diese Regelung wird ersichtlich, dass bezüglich Unternehmen, die besonders mit Fremdwährung Importgeschäfte durchführen und ihre dadurch eingeführten Waren an ihre Lieferanten, Großhändler und Endnutzer verkaufen, in Hinsicht auf ihre Notwendigkeit, die Preise anhand Fremdwährung bestimmend zu arbeiten, eine Lösung gebracht wird.
  8. Verkaufsverträge über Software, die im Umfang von Informationstechnologien im Ausland hergestellt werden und Lizenz- und Dienstverträge über Hardware und Software (Artikel 8.8). Dagegen wird verständlich, dass die in der Türkei hergestellte Software außerhalb des Umfangs der Ausnahme gehalten wird.
  9. Die Leasingverträge, welche im Rahmen von Artikel 17 und 17/A des Beschlusses über den Schutz des Werts der türkischen Währung mit der Nummer 32 abzuschließen sind (Artikel 8.10).
  10. Arbeitsverträge, die zwischen den in der Türkei ansässigen Ausländern und den in der Türkei ansässigen Personen abzuschließen sind (Artikel 8.11).
  11. Verträge, an denen öffentliche Institutionen und Organisationen sowie die Gesellschaften der Stiftung über Unterstützung der türkischen Streitkräfte Parteien sind, ausgenommen von Immobilienverkäufen und Immobilienvermietung (Artikel 8.12).
  12. Verträge unter der Bedingung, dass sie im Rahmen der Ausführung von Ausschreibungen, Verträgen und internationalen Vereinbarungen in Fremdwährung oder an Fremdwährung indexiert bleiben, an denen öffentliche Institutionen und Organisationen Parteien bilden, ausgenommen von Immobilienverkaufs-, Immobilienvermietungs- und Arbeitsverträgen, die die Unternehmer mit dritten Parteien abschließen (Artikel 8.13).
  13. Verträge, an denen die Banken über die durchgeführten Transaktionen im Rahmen des Gesetzes über Regelung von öffentlicher Finanzierung und Schuldenverwaltung von Schatz- und Finanzministerium von 28/3/2002 mit der Nummer 4749 Parteien sind (Artikel 8.14).
  14. Unter der Bedingung, dass die Bestimmungen des Beschlusses über den Schutz des Werts der türkischen Währung mit der Nummer 32 vorbehalten bleiben, und im Rahmen von Kapitalmarktgesetz mit der Nummer 6362 und von Regelungen, die anhand dieses Gesetzes gemacht worden sind, darf man die Kapitalmarktinstrumente (einschließlich der ausländische Kapitalmarktinstrumente, Depotscheine und ausländischer Investmentfondsaktien) in Fremdwährung bilden und die Verbindlichkeiten über deren Ausfuhr, An- und Verkauf und durchgeführte Transaktionen in Fremdwährung bestimmen (Artikel 8.15).
  15. Arbeits- und Dienstleistungsverträge, an denen die in der Türkei ansässigen Niederlassungen, Vertretungen, Offices, Verbindungsbüros, Tochtergesellschaften mit min. 50 % ausländischer Beteiligung der im Ausland ansässigen Personen sowie die in der Freihandelszone ansässigen Gesellschaften Parteien bilden (Artikel 8.16).
  16. Die im Folgenden genannten Personen dürfen mit den in der Türkei ansässigen Personen Verträge in Fremdwährung oder Verträge mit an Fremdwährung indexierten Beträgen abschließen. Die Verträge über den Verkauf und Vermietung von Immobilien sowie Arbeitsverträge sind ausgenommen (Artikel 8.17).
  • Kommerzielle Fluggesellschaften, die Personen-, Fracht- oder Postbeförderungen durchführen.
  • Unternehmen, die technische Wartungsdienste für Luftfahrzeuge, für ihre Motoren und für deren Komponente und Teile erbringen.
  • Die rechtsfähigen Organisationen mit öffentlichem oder privatem Rechtsstatus, die Betriebsgenehmigung erhalten haben oder autorisiert sind, in Flughäfen im Rahmen der Rechtsvorschriften von Zivilluftfahrt Bodenabfertigungsdienste durchzuführen, und die Betriebe und Unternehmen, die von diesen Organisationen errichtet worden sind und deren Partnerschaften, an denen sie direkt oder indirekt mindestens 50 % der Aktien besitzen.

Dr. Fatih Dogan

LL.M-Freiburg

Partner | Rechtsanwalt

Stand: 12.10.2018



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