Rückforderung einer Schenkung durch die Miterbengemeinschaft oder die einzelnen Miterben?

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Häufig setzen sich Ehegatten zunächst als Alleinerben und ihre Kinder dann als Schlusserben ein. 

Nach dem Erbfall entdecken die Erben dann, dass der länderlebende Elternteil zu Lebzeiten umfangreiche Schenkungen an Dritte gemacht hat und fragen sich, ob sie diese Schenkungen zurückverlangen können. Immerhin ist dadurch ihr Nachlass teilweise ganz erheblich geschmälert.

Der Bundesgerichtshof hat über einen solchen Fall zuletzt mit Beschluss vom 10.3.2021 - IV ZR 8/20 - entschieden, wer denn überhaupt Ansprüche geltend machen kann:

Ausgangsfall (gekürzt):

Der Erblasser und seine verstorbene Ehefrau haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben und als Schlusserben eine Nichte der Ehefrau und weitere Personen eingesetzt. Nach dem Erbfalls stellte die Erbengemeinschaft fest, dass der Erblasser vor dem Tod an seine Nachbarin, die auch seine Bankvollmacht hatte, mit dem Verwendungszweck Schenkungen im Abstand weniger Monate einen Betrag von 106.527,23 € und 50.000 € übertrug. In einer später errichteten notariellen Urkunde erklärte der Erblasser, dass er der Nachbarin, die sich regelmäßig um ihn kümmere und zu der seit Jahrzehnten ein nachbarschaftliches, später freundschaftliches Verhältnis habe, mehrfach größere Geldbeträge geschenkt hat. Die Nachbarin schulde darüber nach seinem Tod weder Auskunft noch die Rückzahlung.

Die Erbengemeinschaft klagte auf Rückzahlung dieser Schenkungen.

Das Landgericht Berlin und Kammergericht Berlin gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen auf und verwies den Rechtsstreit wieder an das Berufungsgericht.

Aus den Gründen:

Das Berufungsgericht geht zwar zunächst zutreffenderweise davon aus, dass die Miterben in entsprechender Anwendung des § 2287 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung haben können

  • das Recht, beeinträchtigende Schenkungen zurückzufordern, steht nicht nur Vertragserben, sondern auch Schlusserben aufgrund gemeinschaftlicher Testamente zu, wenn die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich war;
  • Aber: Der Anspruch steht nicht den Miterben gemeinschaftlich zu, sondern jedem von ihnen persönlich und zwar zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil;
  • Und: Der Anspruch auf Rückzahlung fällt nicht in den Nachlass!
  • Eine Klage auf Zahlung an die Miterbengemeinschaft ist daher nicht möglich!

Der BGH hat also in der Sache selbst gar nicht entschieden, sondern den Ball wieder an das Kammergericht zurückgespielt. Das Kammergericht wird nun zu prüfen haben, ob nach einer Umstellung der Klage die Voraussetzungen für eine Rückforderung einer beeinträchtigenden Schenkung vorliegen.

Tip:

Bei einer Miterbengemeinschaft ist immer sorgfältig zu prüfen, welche Ansprüche den Miterben persönlich und welche den Miterben gemeinschaftlich zustehen.

Schon im Jahr 2016 hob der BGH mit Beschluss vom 28.9.2016 - IV RZ 513/15- eine Entscheidung des Kammergerichts zu dieser Frage auf und wies auf die Voraussetzungen für eine Rückforderung hin:

  • Vertragserbe (oder Erbe aufgrund einer wechselbezüglichen Verfügung)?
  • Vorliegen einer Schenkung?
  • Lag eine Beeinträchtigungsabsicht oder ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers vor?

Achtung: Die Ansprüche verjähren mit dem Anfall der Erbschaft (=Todestag) innerhalb von drei Jahren, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vertragserbe in diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Schenkung, von der Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers oder von seiner Berufung zum Erben hatte. Dafür spielt es keine Rolle, wie lange die beeinträchtigende Schenkung zurückliegt.

Wir prüfen die Erfolgsaussichten eines Rückforderungsanspruches und erklären Ihnen, welche Nachweise Sie zur Geltendmachung und Durchsetzung benötigen!

Foto(s): Bild von Ryan McGuire auf Pixabay

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