Rückforderung von Corona-Soforthilfen – OVG entscheidet über Rechtmäßigkeit

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Corona beherrscht glücklicherweise nicht mehr die Schlagzeilen und nach und nach werden die verschiedenen Schutzmaßnahmen fallengelassen. Die Pandemie ist für viele Unternehmer, Gewerbetreibende, Selbstständige oder Freiberufler aber noch nicht vorbei – zumindest dann nicht, wenn sie staatliche Hilfsleistungen in Anspruch genommen haben. Denn inzwischen gehen die Bundesländer dazu über, die gewährten Corona-Hilfen zumindest teilweise zurückzufordern, erklärt ihr Rechtsanwalt Wiesbaden.

„Die Rückforderungen sind jedoch nicht immer rechtmäßig. Das haben auch schon Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen gezeigt. Betroffene können sich daher ggf. auch gegen die Rückforderung der Corona-Hilfe wehren“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Rechtmäßigkeit der Rückforderungen strittig

Am 17. März 2023 wird nun das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in drei Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen durch das Land NRW entscheiden. Das OVG soll dabei wesentliche Streitfragen zur Rechtmäßigkeit der Rückforderungen klären.

Geklagt hatten ein freiberuflicher Steuerberater, eine Inhaberin eines Kosmetikstudios und ein Betreiber eines Schnellrestaurants. Alle drei waren von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen und stellten daher im ersten Lockdown im Frühling 2020 einen Antrag auf Soforthilfe. Die Soforthilfen wurden bewilligt und alle drei erhielten eine einmalige Pauschale in Höhe von 9.000 Euro. Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens gaben sie ihre Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum an. Aufgrund dieser Zahlen wurde dann ein sog. „Liquiditätsengpass“ festgestellt. Die Differenz zwischen diesem Engpass und der tatsächlich ausgezahlten Pauschale wurde dann durch das Land NRW zurückgefordert, im Einzelfall waren dies jeweils rund 7.000 Euro.

Bedingungen unklar formuliert: Rechtsanwalt in Wiesbaden klärt auf

Gegen die Rückforderung haben die drei Gewerbetreibenden erfolgreich geklagt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Rückzahlungsbescheide aufgehoben (Az.: 20 K 217/21, 20 K 7488/20 und 20 K 393/22). Die Entscheidung begründete das VG Düsseldorf damit, dass das Land NRW die Bedingungen hätte klarer formulieren müssen. Für die Kläger sei nicht zu erkennen gewesen, dass sie die Hilfen ggf. zumindest teilweise zurückzahlen müssen.

In den Berufungsverfahren am Oberverwaltungsgericht in Münster soll nun geklärt werden, ob die Bewilligung der Corona-Soforthilfen nur vorläufig erfolgt ist und ob eine spätere Rückforderung im Bewilligungsbescheid bereits abschließend und eindeutig hätte geregelt sein müssen. „Das OVG wird entscheiden, ob das Land NRW die Corona-Hilfen zumindest teilweise zurückfordern durfte“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Urteil mit weitreichender Bedeutung

Nach Angaben der Landesregierung wurden zwischen März und Mai 2020 rund 430.000 Anträge auf Corona-Soforthilfe in NRW bewilligt und insgesamt rund 4,5 Milliarden Euro ausgezahlt. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts dürfte daher weitreichende Bedeutung haben, denn gegen die Schlussbescheide sind rund 2.500 Klagen eingegangen.

Auch andere Bundesländer fordern inzwischen Corona-Hilfen von den Empfängern zurück. „Da die Bedingungen für die Auszahlung der Hilfen und eventuelle Rückforderungen für die Empfänger der Hilfen häufig nicht klar formuliert waren, lohnt es sich zu prüfen, ob die Rückforderung rechtmäßig ist oder Widerspruch eingelegt werden kann“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen bei Rückfrage zu dieser Thematik jederzeit zur Verfügung. Hierzu können Sie sich in einem kostenlosen Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen. Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbart werden.


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