Rückforderung von unwirksamen Beitragserhöhungen in der PKV

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Versicherungsnehmer, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, können die Höhe ihrer Versicherungsbeiträge überprüfen lassen. In der Vergangenheit wurden von vielen Versicherern bis zum Jahre 2018 die Beitragserhöhungen in der PKV nicht begründet. § 203 Abs. 5 VVG bestimmt, dass die Beitragsänderung zu Beginn des zweiten Monats wirksam wird, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Waren in der Vergangenheit die Beitragserhöhungen in der PKV nicht begründet, so ist eine Rückforderung der hierauf entrichteten Beiträge nach der Entscheidung des BGH vom 19.12.2018 (IV ZR 255 / 17) möglich. Welche konkreten Anforderungen an die Begründungspflicht zu richten sind, ist dabei zwischen den einzelnen Instanzgerichten umstritten, es werden völlig unterschiedliche Anforderungen gestellt. Der BGH wird in einem im vorliegenden Verfahren (IV ZR 36/20) zu dem Umfang der Begründungspflicht entscheiden. Mindestens anzugeben ist jedoch, ob die Erhöhung auf eine Veränderung der Leistungsausgaben oder der Sterbewahrscheinlichkeit beruht.

Demgegenüber wurde vom BGH der frühere Einwand, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders von den Zivilgerichten zu überprüfen sei, in seiner Entscheidung vom 19.12.2018 (IV ZR 25517) abgelehnt. Es bleibt damit nur noch das Argument der unzureichenden Begründung der Beitragserhöhung.

Für den Versicherungsnehmer kann die Rückforderung von unwirksamen Beitragserhöhungen insbesondere dann lohnend sein, wenn über einen langen Zeitraum jährliche Beitragserhöhung erfolgt sind, dann wären die einzelnen Erhöhungsverlangen für die letzten drei Jahre von der Rückforderung betroffen.

Ich berate Sie hierzu gerne.


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