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Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

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Die Anfragen an die Kanzlei Blume Rechtsanwälte wegen einer Beratung zum Wechsel von einer privaten Krankenversicherung in eine gesetzliche Krankenversicherung steigen seit geraumer Zeit stetig an. Um Ratsuchenden eine erste Orientierung zu ermöglichen, möchten wir hier die Voraussetzungen, unter denen Angestellte, Selbstständige, Personen ab 55 Jahren und Menschen mit Schwerbehinderung zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können, kurz darstellen. Aufgrund der vielfältigen Fallstricke beim Wechsel wird jedoch stets ein individuelles Beratungsgespräch angeraten.

Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung setzt grundsätzlich voraus, dass eine Ausgangslage geschaffen wird, die zum Eintritt von Versicherungspflicht führt oder zumindest zur Berechtigung sich freiwillig in der gesetzlichen Kranversicherung zu versichern.

1. Angestellte können den Eintritt von Versicherungspflicht erreichen, indem sie ihr regelmäßiges Bruttoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen wie z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze senken. Diese Grenze liegt im Jahr 2022 bei 64.350 EUR. Bei Personen, die bereits am 31.12.2002 privat versichert waren bei 58.050 EUR.

  • Die Reduzierung kann z. B. durch Vereinbarung von Teilzeit erreicht werden. Die Reduzierung sollte für wenigstens 3 Monate erfolgen. Die Versicherungspflicht tritt umgehend zu Beginn des Zeitraumes ein, zu dem nachweisbar ist, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr erreicht wird.
  • Manche Arbeitgeber bieten Leistungskontensysteme an, die erlauben, Vergütungsanteile einem Leistungskonto gutzuschreiben. Handelt es sich um eine sog. Wertguthabenvereinbarung richtet sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt sowohl in der Anspar- als auch der Freistellungsphase (beispielsweise einem Sabbatjahr) lediglich nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt.
  • Die Umwandlung von Entgelt im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) kann ebenfalls das (beitragspflichtige) Jahreseinkommen drücken. Im Jahr 2022 kann insoweit durch Entgeltumwandlung ein Betrag von bis zu 3.384,- EUR (West) bzw. 3.240,- EUR (Beitrittsgebiet Ost) in die bAV eingezahlt und so ggf. die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten werden.

Steigt das Einkommen später erneut über die Jahresarbeitsentgeltgrenze erlischt die Versicherungspflicht zum Ende des Jahres, in dem die Überschreitung eintritt, die gesetzliche Versicherung setzt sich aber von Gesetzes wegen als freiwillige Mitgliedschaft fort.

2. Der Eintritt von Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld I löst ebenfalls Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Ausgenommen sind allerdings Personen, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben; sie sind von der Versicherungspflicht ausgeschlossen (dazu unten).

3. Selbstständige müssen die Selbstständigkeit – zumindest als Hauptberuf – aufgeben und ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufnehmen. Eine geringfügige Beschäftigung (450 EUR-Job) reicht also nicht. Das Einkommen aus der Anstellung muss unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.

Die Selbstständigkeit kann als Nebenberuf weiter ausgeübt werden, solange die Arbeitszeit und das Einkommen des sozialversicherungspflichten Hauptberufs den Hauptteil ausmachen. Die Arbeitszeit aus der Anstellung sollte mehr als 20 Wochenstunden betragen; das monatliche Einkommen im Jahr 2022 wenigstens 1.646,- EUR.

Die Selbstständigkeit kann auch ganz aufgeben werden, um so eine beitragsfreie Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehepartner zu erreichen.

Sollte keiner dieser Wege in Betracht kommen, bleibt noch die Möglichkeit seinen Wohnsitz vorrübergehend in ein anderes europäisches Land mit Krankenversicherungspflicht zu verlegen (z. B. Schweiz, Niederlande). Bei der Rückkehr nach Deutschland besteht ggf. sowieso Versicherungspflicht oder es kann über das Formular der Krankenkassen SED S041 (vormals E 104) innerhalb von drei Monaten die Aufnahme als freiwilliges Mitglied in die gesetzliche Krankenversicherung beantragt werden.

Aber Achtung: Die Krankenkassen prüfen die konkrete Gestaltung. Sollte ein Gestaltungsmissbrauch angenommen werden, droht die Aberkennung des Versicherungsstatus. Die Folge kann u. a. sein, dass Betroffene wieder zurück in eine private Krankenversicherung wechseln müssen und ihnen sodann nur ein Tarif zu schlechteren Konditionen angeboten wird.

4. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist grundsätzlich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, wenn in den letzten fünf Jahren wenigstens einen Tag eine gesetzliche Versicherung bestand.

Bestand in den letzten fünf Jahren nicht einmal einen Tag eine gesetzliche Versicherung, tritt Versicherungspflicht nur ein, wenn innerhalb der Rahmenfrist von fünf Jahren weniger als zweieinhalb Jahre Versicherungsfreiheit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit vorlagen.

Eine Rückkehr ist ansonsten lediglich über die Familienversicherung möglich, wenn der Ehepartner gesetzlich versichert ist. Das eigene monatliche Gesamteinkommen darf in diesem Fall aber nur von untergeordneter Bedeutung sein und daher im Jahr 2022 nicht mehr als 470,- EUR betragen. Für geringfügig Beschäftigte liegt die Grenze bei 450 EUR.

5. Ebenfalls können Menschen mit Schwerbehinderung innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten. Voraussetzung ist aber die Erfüllung der Vorversicherungszeit. Es muss in den letzten fünf Jahren insgesamt drei Jahre eine gesetzliche Krankenversicherung des Menschen mit Schwerbehinderung oder aber eines Elternteils oder Ehegatten bestanden haben. Zu beachten ist, dass die Krankenkassen hierbei durch ihre Satzung eine Altersgrenze festlegen dürfen.


Sollten Sie eine persönliche Beratung unter Berücksichtigung Ihrer konkreten Ausgangslage wünschen, sprechen Sie uns gerne an.

Tobias Blume
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht 

(Stand Februar 2022 - alle Angaben nach bestem Wissen, ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit)

PS: In der Erstellung dieses für Sie kostenlosen Rechtstipps stecken einiges an Zeit und Mühe. Wir würden uns daher freuen, wenn Sie den Aufwand mit einer Bewertung honorieren würden - herzlichen Dank.


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