Rückwärts fahren aus Privatparkplatz

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Beim Ausfahren aus Parkbuchten auf einem Privatparkplatz ist besondere Vorsicht geboten. Die Situation stellt sich hier insbesondere in Neubausiedlungen, welche aus Kosten- und Platzgründen über sog. – faktisch öffentliche - Privatstraßen verfügen, oftmals so dar, dass insbesondere mangels eines Bürgersteiges die Privatparkplätze direkt an der Straße anliegen. Beim Ausfahren aus diesen Bereichen ist besondere Vorsicht geboten:


Im konkreten Fall kollidierte der betreffende Kfz-Führer beim Befahren des Durchfahrtsweges in dem Versuch, einen Zusammenstoß mit einem ausparkenden Fahrzeug zu verhindern, mit einem Parkpfosten, ohne dass es hierbei allerdings zu einem Kontakt beider Fahrzeuge kam.


Das OLG München hat hier in II. Instanz dem klagenden Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs Recht gegeben. Hierbei sah es als entscheidend an, dass auf allgemein zugänglichen Parkplätzen nicht nur die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen der StVO gelten, sondern auch die besonderen Sorgfaltsanforderungen beim Herausfahren aus einer Parkbucht. Hierbei müsse derjenige, welcher den Einstellplatz verlasse und sich in den fließenden Verkehr einordnen wolle, dem fließenden Verkehr Vorrang gewähren und hierbei besondere Sorgfalt walten lassen. Insbesondere erachtete es das OLG München im Urteil vom 18.01.2008 – 10 U 4156/07 -  aufgrund der hier weiter vorliegenden Sichtbehinderung als erforderlich, sich in die Fahrspur hinein zu tasten. Aufgrund dessen hafte der Beklagte aber auch wegen des zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges mit dem Betrieb seines Kfz für die Ausweichreaktion des Klägers, ohne dass es überhaupt zu einem Kontakt beider Fahrzeuge gekommen war.


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