Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst – Die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und der Anspruch auf Vergütung

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Nicht alle Zeiten gelten heutzutage als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Unterschiede bestehen insbesondere bei der Tätigkeit einer/s Arbeitnehmers/in, die/der in Rufbereitschaft tätig ist oder einen Bereitschaftsdienst ausübt.


Während der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in im Bereitschaftsdienst genau vorgibt, an welchem Ort er/sie sich aufhalten muss, um im Bedarfsfall unverzüglich seine/ihre Arbeitstätigkeit aufzunehmen, ist der/die Arbeitnehmer/in in Rufbereitschaft in der Wahl seines/ihres Aufenthaltsortes frei. Er/sie darf lediglich einen bestimmten Radius von der Arbeitsstätte entfernt nicht überschreiten, um im Bedarfsfall innerhalb einer bestimmten Zeitvorgabe des/der Arbeitgebers/in zur Arbeitsstätte gelangen zu können.


Während die Zeit des Bereitschaftsdienstes – inklusive sogenannter passiver Zeiten und Ruhezeiten – im vollen Umfang zur Arbeitszeit im Sinne von § 2 ArbZG zählt und damit vom/von Arbeitgeber/in vollumfänglich zu vergüten ist, zählt die Zeit der Rufbereitschaft lediglich dann zur Arbeitszeit, wenn der/die Arbeitnehmer/in in seiner/ihrer Freizeitgestaltung ganz erheblich beeinträchtigt ist. Ist er/sie dies nicht, zählt lediglich die sogenannte Einsatzzeit zur Arbeitszeit. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der/die Arbeitnehmer/in die Einschränkung seiner/ihrer Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung selber herbeigeführt hat, indem er/sie sich beispielsweise sicherheitshalber in der Nähe des möglichen Einsatzortes aufhält, ohne dies auf Veranlassung des/der Arbeitgebers/in hin tun zu müssen. In diesem Fall hat der/die Arbeitgeber/in lediglich die entsprechende Arbeitszeit zu vergüten.


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Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin im Familienrecht



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