Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied in mehreren Urteilen vom 18.03.2016: Der Rundfunkbeitrag 2013 in Form der vom Nutzerverhalten unabhängigen Haushaltsabgabe ist nicht verfassungswidrig.

Rundfunkbeitrag als Haushaltsabgabe – wie entschied das Bundesverwaltungsgericht?

Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht umfasse auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe. Die Kompetenzregelungen der Finanzverfassung des Grundgesetzes seien deshalb nicht anwendbar. Der Rundfunkbeitrag werde nicht wie eine Steuer voraussetzungslos erhoben. Vielmehr werde der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.

Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung verstoße nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) zu Lasten derjenigen Personen, die eine Wohnung alleine innehaben. Es bestehe ein hinreichender sachlicher Grund. Die Wohnung stelle den typischen Ort des Programmempfangs dar. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung ermögliche es, die Beiträge ohne tatsächlichen Ermittlungsaufwand zu erheben.

Wie kann es nun weitergehen?

Die Kläger können jetzt noch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen. Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils des BVerwG zulässig. Innerhalb dieser Frist muss die Verfassungsbeschwerde auch begründet werden.


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