Rundfunkbeitrag nicht zahlen – (k)eine gute Idee?
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Experten-Autorin dieses Themas
Der Rundfunkbeitrag – von früher auch bekannt unter der Bezeichnung „GEZ-Gebühr“ – dient der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Davon profitieren derzeit insgesamt 22 Fernsehsender, 67 Radiosender und etliche Online-Plattformen. Zu den bekanntesten öffentlich-rechtlichen Rundfunksendern zählen ARD, Das Erste, BR, NDR, SWR, mdr, rbb, Deutschlandradio, ZDF, ZDFneo, KiKA, arte, 3sat und phoenix. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk beschäftigt etwa 25.000 fest angestellte Mitarbeiter. Die gesetzlichen Regelungen zum Rundfunkbeitrag finden sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).
Viele Bürger und Bürgerinnen fragen sich, warum sie eigentlich einen Rundfunkbeitrag zahlen sollen. Wird das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender nicht einmal angeschaut oder befindet sich kein Radio oder Fernseher in der Wohnung, drängt sich vielen die Frage erst recht auf. In diesem Ratgeber können Sie nachlesen, was passiert, wenn Sie den Rundfunkbeitrag nicht zahlen und ob Verweigerern Strafen drohen. Zudem wird eingangs erläutert, wer den Rundfunkbeitrag in Deutschland zahlen muss und unter welchen Voraussetzungen die Beitragspflicht entfällt oder ermäßigt wird.
Wer muss in Deutschland den Rundfunkbeitrag zahlen?
In Deutschland muss der Rundfunkbeitrag im Prinzip von jedem Haushalt bezahlt werden. Die Zahlungspflicht ist in § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gesetzlich verankert. Die Vorschrift regelt, dass „im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist“. Absatz 2 der Vorschrift regelt, dass „Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person ist, die die Wohnung selbst bewohnt“.
Für einige Personen besteht unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 RBStV die Möglichkeit, sich von der Beitragspflicht vollständig befreien zu lassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Befreiung nicht automatisch eintritt, sondern nur auf Antrag gewährt wird. Eine Befreiung von der Beitragspflicht ist zum Beispiel für Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Arbeitslosengeld II, BAföG, Grundsicherung oder von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gesetzlich vorgesehen.
Sehbehinderte und hörgeschädigte oder aufgrund anderer Behinderung erheblich eingeschränkte Menschen können auf Antrag eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel beanspruchen. Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung sind in § 4 Absatz 2 RBStV gesetzlich geregelt. Maßgeblich ist hierfür insbesondere der Grad der vorliegenden Behinderung. Der schriftliche Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag ist bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen (§ 4 Absatz 7 RBStV). Gemäß § 4 a RBStV sind auch Nebenwohnungen von der Beitragspflicht befreit: Das bedeutet, dass man für eine Zweitwohnung, die zum Beispiel am Ort der vom Hauptwohnsitz weit entfernten Arbeitsstätte unterhält, keinen Rundfunkbeitrag zahlen muss, insofern man ihn bereits für den Hauptwohnsitz entrichtet. Gegebenenfalls muss der melderechtliche Nachweis geführt werden.
Müssen auch Betriebsstätten einen Rundfunkbeitrag zahlen?
Ja, auch im nicht privaten Bereich ist die Beitragszahlungspflicht für den Rundfunkbeitrag gesetzlich vorgesehen. Nach § 5 RBStV wird die Anzahl der fälligen Rundfunkbeiträge nach der Zahl der Beschäftigten neben dem Inhaber innerhalb einer Betriebsstätte bemessen. Für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis zu acht Mitarbeitern fällt zum Beispiel ein Drittel des Rundfunkbeitrages an, bei 50 bis 249 Mitarbeitern werden fünf Rundfunkbeiträge fällig.
Wer verwaltet die Rundfunkbeiträge?
Der im Jahr 2013 in Köln gegründete „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ist für die Einziehung und Verwaltung der von den Bürgern und Bürgerinnen zu zahlenden Rundfunkbeiträge zuständig. Die Höhe des Beitrages und deren Verteilung regelt der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Derzeit liegt der Rundfunkbeitrag bei 18,36 Euro pro Monat für eine Wohnung. Im Jahr 2020 lag das Beitragsaufkommen bei rund acht Milliarden Euro von gut 44,5 Millionen Bankkonten. Vorgänger des Beitragsservices war bis zum 31.12.2012 die Gebühreneinzugszentrale, die vielen nur unter dem Kürzel GEZ geläufig war.
Rundfunkbeitrag vergessen? So kommen Sie mit einem blauen Auge davon!
Wer dem Beitragsservice zur Einziehung des Rundfunkbeitrages kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, muss den Rundfunkbeitrag vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus selbst überweisen. In der Hektik des Alltages kann es ohne Absicht vorkommen, dass eine erforderliche Zahlung auch mal übersehen wird. Wer die Zahlung bloß vergessen hat, muss jedoch keine drakonischen Strafen befürchten. Der Beitrag kann innerhalb von vier Wochen auch nachträglich beglichen werden, ohne dass Mehrkosten entstehen.
Wird der Beitrag nicht innerhalb von vier Wochen nachbezahlt, flattert dem Beitragspflichtigen eine Zahlungsaufforderung in den Briefkasten. Mit der Zahlungsaufforderung wird zusätzlich ein sogenannter Säumniszuschlag fällig. Dieser Zuschlag beträgt ein Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens jedoch acht Euro. Wird die Zahlung nur vergessen und rechtzeitig nachgeholt, kommt man also in der Regel noch mit einem blauen Auge davon.
GEZ-Beitrag verweigert: Was passiert, wenn Sie den Rundfunkbeitrag bewusst nicht zahlen?
Einigen ist der Rundfunkbeitrag jedoch ein Dorn im Auge, und Verweigerer stellen sich auf den Standpunkt, die GEZ-Gebühren nicht zahlen zu wollen. Doch was passiert, wenn jemand meint, die GEZ nicht zahlen zu müssen?
Gegen einen Beitragspflichtigen, der auch auf die Zahlungsaufforderung nicht reagiert, ergeht ein sogenannter Festsetzungsbescheid. In diesem sind alle offenen Beitragszahlungen sowie Säumniszuschläge verwaltungsrechtlich festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid ist die gesetzlich erforderliche Grundlage dafür, dass der Staat später die offenen Rundfunkbeiträge im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann.
Wird die Zahlung auch noch nach Erlass des Festsetzungsbescheides verweigert und gegen den Bescheid auch nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt, drohen empfindliche Vollstreckungsmaßnahmen sowie staatliche Strafen. In der Regel werden die Rundfunkanstalten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wie die Konto- oder Lohnpfändung, die Pfändung von Lebensversicherungsansprüchen und Sozialleistungen gegen den Verweigerer einleiten oder den Gerichtsvollzieher beauftragen. Der Gerichtsvollzieher kann zum Beispiel in der Wohnung des Zahlungspflichtigen nach pfändbaren Wertsachen oder Bargeld suchen. Wer dem Gerichtsvollzieher den Zutritt verweigert, muss damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher beim nächsten angekündigten Besuch mit der Polizei auftaucht.
Verweigerern droht neben den zwangsvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen auch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, denn nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handelt ordnungswidrig, „wer vorsätzlich oder fahrlässig den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet“. Nach § 12 Abs. 2 RBStV droht im Falle einer Ordnungswidrigkeitsbegehung eine Geldbuße von bis zu 1000 Euro oder mehr, wenn die zuständige Landesrundfunkanstalt die Verfolgung beantragt.
Besonders resistente Verweigerer lassen sich teilweise selbst von einer Geldbuße nicht beeindrucken und verweigern weiterhin die Zahlung. In Extremfällen kann der Staat dann sogar die sogenannte Beugehaft anordnen. Im Jahr 2016 gab es einen Fall einer Frau aus Chemnitz, die für mehrere Wochen ins Gefängnis musste, weil sie vehement die Zahlung verweigerte und selbst zuvor verhängte Bußgelder sie nicht zum Einlenken bewegen konnten. Solche Fälle der Erzwingungshaft sind aber nur das letzte Mittel für absolute Härtefälle. Nachdem die Frage nach der Verhältnismäßigkeit in solchen Fällen öffentlich diskutiert wurde, hatten die Rundfunkanstalten bereits in der Vergangenheit bekannt gegeben, dass man zukünftig davon absehen wird, Verweigerer in Beugehaft zu nehmen.
Davon unabhängig gilt jedoch: Wer langfristig den Rundfunkbeitrag nicht zahlen will und auch keinen Anspruch auf Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung hat, muss also durchaus mit einer empfindlichen Strafe rechnen.
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