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Rundfunkbeitrag abmelden - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit
Rundfunkbeitrag abmelden - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist der Rundfunkbeitrag?

Rundfunkbeiträge (früher: Rundfunkgebühr) gibt es in Deutschland seit dem Jahr 1923. Durch diesen Beitrag sollen öffentlich-rechtliche Fernseh- und Radiosender sowie eine Vielzahl von Onlinemedien und deren Mitarbeiter finanziert werden. Die rechtliche Grundlage für die Beitragspflicht ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).

Wann kann der Rundfunkbeitrag abgemeldet werden?

Eigentlich muss jeder Haushalt in Deutschland den Rundfunkbeitrag, ehemals von der sogenannten Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eingefordert und daher landläufig als GEZ-Gebühr bekannt, an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zahlen. Egal ist, ob man einen Fernseher, einen PC oder nur ein Tablet bzw. Smartphone für den Konsum von Medien nutzt. Der Beitrag bindet sich auch nicht an die tatsächliche Wahrnehmung der Inhalte, denn auch Nichtzuschauer müssen grundsätzlich zahlen. Allerdings sind einige Personengruppen von der Beitragspflicht befreit (z. B. Asylbewerber, Taubblinde etc.). Zudem gibt es noch andere Gründe, weshalb Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen können:

  • Umzug ins Ausland
  • Wohnungsaufgabe wegen Zusammenziehens
  • Wohnungsaufgabe wegen Umzug in eine Pflegeeinrichtung
  • Todesfall

Ziehen Sie ins Ausland, etwa aus privaten oder beruflichen Gründen, sollten Sie an den Rundfunkbeitrag denken. Sie müssen sich über das Online-Formular abmelden, den Grund Ihres Anliegens (den Umzug ins Ausland) als Begründung angeben und eine Kopie der Meldebescheinigung vorlegen.

Wenn Sie umziehen oder zusammenziehen, dann müssen Sie den Rundfunkbeitrag ebenfalls abmelden. Sie kündigen den Beitrag für den alten Wohnsitz und müssen dies ebenfalls über das Online-Formular erledigen. Geben Sie an, zu welchem Zeitpunkt Sie zusammenziehen und legen Sie auch hier eine Kopie der Meldebescheinigung vor. Das Gleiche gilt für den Umzug in eine Pflegeeinrichtung.

Als Hinterbliebener sind Sie verpflichtet, das Beitragskonto des Verstorbenen zu kündigen. Dies gilt natürlich nur, wenn die Wohnung bzw. der Haushalt aufgelöst wird. In diesem Fall laden Sie bitte die Kopie der Sterbeurkunde bei der Abmeldung hoch. Lebte der Verstorbene mit einer beitragspflichtigen Person zusammen, muss das Konto auf diese Person umgemeldet werden. Dies können Sie ebenfalls online erledigen. Hierfür benötigen Sie allerdings die Beitragsnummer, die auf dem Kontoauszug, der Anmeldebestätigung oder auf einem Schreiben des Beitragsservices zu finden ist.

Foto(s): ©Pixabay/geralt

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