Sachverständigenkosten Strafverfahren

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SACHVERSTÄNDIGENKOSTEN STRAFVERFAHREN

Wer in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wird, muss bekanntlich die Kosten tragen.

Während die reinen Gerichtskosten vergleichsweise niedrig sind, können die Zeugengebühren, zum Beispiel bei weiter Anreise, insbesondere aber die Sachverständigenkosten so erheblich zu Buche schlagen, dass sie den Verurteilten weit mehr treffen als die verhängte Strafe.

Die Problematik tritt in der Praxis immer häufiger auf, als mehr und mehr Staatsanwaltschaften  dazu übergehen, Ermittlungstätigkeit auf Private zu übertragen. Heutzutage wird in einer Vielzahl von Fällen Elektronik sichergestellt. Obwohl die Landeskriminalämter Personal für Computerkriminalität vorhalten, erfolgt die Auswertung verstärkt durch private IT-Spezialisten.

Abgesehen von der mehr als fragwürdigen Zulässigkeit dieser Praxis, weil Strafverfolgung originär hoheitliche und damit staatliche Aufgabe ist, erweist sich in vielen Fällen, dass diese beauftragten Privaten real gar keine Sachverständigenaufgabe wahrnehmen.

Um chats in smartphones zu verfolgen oder um auf einem Rechner Kinderpornografie zu entdecken, bedarf es in der Regel gar keiner Spezialkenntnisse. Die Sichtung ist allerdings zeitintensiv.

Mir sind aus  meiner Anwaltstätigkeit Fälle bekannt, in denen Mandanten wegen Besitzes von Kinderpornografie einen Strafbefehl in Höhe von 2.000 € akzeptierten, dann aber aus allen Wolken fielen, als sie der Rechnung der Staatsanwaltschaft entnehmen konnten, dass der beauftragte Computerspezialist für das Betrachten der strafbaren Bilder 10.000 € berechnet hat.

Diese Praxis hat das Bundesverfassungsgericht jetzt beanstandet.

Ist bei der Bemessung einer Strafe bzw. einer Geldauflage eine erhebliche Belastung mit Sachverständigenkosten unberücksichtigt geblieben, kann es geboten sein, von der Auferlegung oder Beitreibung der Kosten – zumindest teilweise  - abzusehen, um eine mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten übermäßige Belastung abzuwenden – BVerfG 2 BvR 211/19 vom 28.Dezember 2020.


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